Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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13)  Diese  Gebuͤhren  kommen  den  Militairprediger  fuͤr  jedes  in  seiner  Gemeine
  zu  taufende  eheliche  Kind  zu,  dessen  Vater  zu  seiner  Gemeine  und
Confession  gehoͤrt.  Wenn  reformirte  oder  roͤmisch-katholische  Militairpersonen
  ihre  Kinder  von  Geistlichen  ihrer  Confession  taufen  lassen  wollen:
so  stehet  ihnen  solches  frei,  ohne  daß  sie  dem  Feldprediger  und  Feldkuͤster
die  Taufgebühren  zu  entrichten  schuldig  sind;  doch  ist  der  die  Taufe  verrichtende
  Geistliche  der  andern  Confession  verbunden,  eine  Registratur  des
vorgenommenen  kirchlichen  Akts  dem  Feldprediger  zur  Eintragung  in  das
Regiments-Kirchenbuch  zuzustellen.

14)  Ist  ein  reformirter  oder  rômisch-katholischer  Geistlicher  nicht  an  dem
Orte,  und  tragen  die  militairischen  Gemeine-Glieder  einer  andern  Confession
  nicht  ausdrücklich  darauf  an,  sich  auf  eigene  Kosten,  einen  solchen
Geistlichen  holen  zu  lassen:  so  kommt  die  Taufe  dem  Feldprediger  zu,  und
sind  ihm  alsdann  auch  dafür  die  gewöhnlichen  Gebühren  zu  entrichten.

15)  In  den  Kirchenbüchern  der  reformirten  oder  röômisch-katholischen  Geistlichen
  sind  Amtshandlungen  der  Art,  wie  F.  13.  erwähnt  worden,  nicht
einzutragen,  sondern  allenfalls  ante  lineam  zu  notiren,  in  den  Populations
  =  Listen  der  Civilgemeinen  aber  nicht  mit  aufzuführen.

16)  Die  obigen  Bestimmungen  gelten  auch  bei  den  Trauungen.  Alle  zu  einer
  Militairgemeine  gehörenden  Personen  ohne  Unterschied  der  Confession,
müssen,  wenn  sie  sich  verheirathen  wollen,  von  ihrem  Militairprediger
proclamirt  werden,  und  dafür  die  unter  F.  32.  bestimmten  jura  slolae
entrichten.  Eben  so  steht  auch  dem  Militairprediger  das  Recht  zu,  alle
sich  verheirathenden  Mitglieder  seiner  Gemeine  ohne  Unterschied  der  Confession
  zu  kopuliren,  und  sind  dafür  die  unten  am  a.  O.  festgesetzten  Gebühren
  an  den  Prediger  und  Küster  zu  bezahlen.  Wollen  jedoch  reformirte
  oder  römisch-katholische  Mitglieder  einer  Militairgemeine  sich  nicht
von  ihrem  Feldprediger,  sondern  von  einem  im  Orte  anwesenden  Geistlichen
  ihrer  Confession  kopuliren,  oder  zu  diesem  Akt  einen  solchen  Geistlichen
  auf  ihre  Kosten  kommen  lassen;  so  bönnen  von  ihnen  auch  die  Traugebühren
  für  den  Feldprediger  und  Feldküster  nicht  gefordert  werden;  der
kopulirende  Prediger  aber  muß  die  geschehene  Trauung  dem  Feldprediger
zur  Eintragung  in  das  Militair-Kirchenbuch  anzeigen.  Daß  die  reformirten
  und  vomisch-katholischen  Militairpersonen  bei  Geistlichen  ihrer
Confession  zur  Beichte  und  Communion  gehen,  auch  von  diesen  ihre  Kinder
  konfirmiren  lassen  koͤnnen,  versteht  sich  von  selbst.

17)  In  andern  Garnisonen  werden  die  Taufen  von  einem  der  sädtischen
Prediger,  der  Regel  nach,  dem  ersten,  von  den  zu  diesen  Amtshandlungen
  berechtigten,  verrichtet.  Dieser  zieht  dafür  die  Gebühren,  übernimmt
dafür  aber  auch  die  Verbindlichkeit,  die  Kranken  von  der  Garnifon  unentgeldlich