Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie 
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der jüdischen 
Gemeinde in Berlin oder einer ihrer unter Nr. 1 genannten Anstalten oder Schulen 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach 
den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
m) 1. den Inspektor des Waisenhauses in Göttingen und dessen Ehefrau, wenn ihnen die im 
* 1234 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung als Inspektoren des Waisenhauses 
in Göttingen oder als Ehefrauen solcher Beamten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche 
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse be- 
willigt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 
angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 13. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 und 2 der 
Reichsversicherungsordnung. 
Auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat in 
seiner Sitzung vom 28. November 1912 beschlossen: 
Die §5§ 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit 
Wirkung vom 1. Januar d. J. für 
1. die auf der Strecke von der österreichischen Grenze nach Mittelwalde beschäftigten 
Bediensteten der k. k. österreichischen Staatsbahnen, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente 
gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren derartigen Beschäftigung bei der k. k. 
privilegierten österreichischen Nordwestbahn beziehungsweise bei den k. k. österreichischen 
Staatsbahnen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der 
Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine 
Anwartschaft in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 14. Dezember 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
	        
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