Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Findet dagegen in der Garnison eine Verpflegung unmittelbar durch Unternehmer statt, so 
gelten die Lieferungspreise als Selbstkosten. 
8 11. 
1. Da, wo besondere Ortslazarette eingerichtet werden, fallen die Gesamteinrichtungskosten 
dem Zivilfonds zur Last. 
2. Hinsichtlich der laufenden Ausgaben, die in solchen Ortslazaretten entstehen, erstattet der 
Zivilfonds: 
a) für die Zahl der Krankenverpflegungstage, die über den als Durchschnittskrankenzahl 
anzusehenden Satz von 4 Prozent der Stärke des Kommandos hinausgeht, die gesamten 
Ausgaben; 
b) für die Verpflegungstage innerhalb des Satzes von 4 Prozent die etwaigen Mehraus- 
gaben gegen die zur Zeit auf 1,10 & — für untere — und auf 2,10 A+& — für obere 
Dienstgrade — festgesetzten Lazarettdurchschnittskosten. 
3. Bei der Aufnahme der Kranken in Zivilheilanstalten erstattet der Zivilfonds: 
a) für die Zahl der Krankenverpflegungstage über den Satz von 4 Prozent der Stärke des 
Kommandos hinaus die Gesamtkosten; 
b) für die Verpflegungstage innerhalb des Satzes von 4 Prozent wie unter 2b; 
c) für solche Kranke, deren Aufnahme bestimmungsmäßig nur gegen Zahlung der Lazarett- 
durchschnittskosten von 1,10 ¾ beziehungsweise 2,10 erfolgt, die etwaigen Mehrkosten 
der Anstaltsverpflegung. 
4. Werden beförderungsfähige Kranke in ein Garnisonlazarett geschafft, so trägt der Zivilfonds 
die dadurch entstehenden Transportkosten. 
5. Stirbt ein Soldat des Kommandos innerhalb oder außerhalb des Lazaretts oder der 
Zivilheilanstalt, so trägt der Zivilfonds die etwaigen Mehrkosten, die bei der Beerdigung am Kommando- 
orte gegen die in der Garnison gebräuchlichen Beerdigungskosten entstehen, oder es fallen ihm die 
Kosten des Transports der Leiche in den Standort zur Last. 
Zahlungs= und Liquidationswesen. 
E 12. 
1. Die Liquidierung sämtlicher nach § 9 zu erstattenden Mehrkosten erfolgt, soweit die 
Zahlungen den sonst allgemein geltenden Bestimmungen entsprechend aus den Truppenkassen geleistet 
sind oder den Truppenfonds zugute kommen, seitens des beteiligten Truppenteils bei der oberen Zivil- 
behörde (Regierung *&W¾ld des Bezirkes, in welchem die Absperrung stattfindet. 
Sämtliche Liquidationen sind vor der Einsendung an die Zivilbehörde der zuständigen In- 
tendantur zur Prüfung und Feststellung vorzulegen. Denselben sind die entsprechenden Belege 
namentlich die Quittungen der Empfänger (auch die der Offiziere usw. über die gewährten Zulagen 
und Transportmittelvergütungen), sowie die erforderlichen Bescheinigungen der Truppenteile sämtlich 
mit den vorgeschriebenen Richtigkeitsvermerken versehen, beizufügen, die Liquidationen auch zur Beur- 
teilung der Zulässigkeit der Erstattung der liquidierten Kosten aus Reichs-Zivilfonds mit den etwa 
erforderlichen Erläuterungen zu versehen. 
Zu den Liquidationen über die Mehrkosten an Bekleidungsentschädigungen, allgemeinen Un- 
kosten usw. (§ 6 und 9 Ad) sind durch die Intendanturen Bescheinigungen darüber auszustellen, daß 
die gezahlten Beträge in den Kassenbüchern der beteiligten Truppenteile richtig vereinnahmt oder in 
den bezüglichen Intendanturkontrollen vermerkt sind. 
2. Außerdem ist von den Truppenteilen der Intendantur monatlich eine Nachweisung der i# 
der Garnison ersparten Servisbeträge (§ 9 B 8) sowie eine Zusammenstellung (beide in doppelter Aus.- 
fertigung) der wirklich entstandenen Kosten der Krankenpflege in Ortslazaretten oder Zivilkrankenhäuse 1 
unter Beifügung der Belege einzusenden. Als erspart ist auch der nach § 9 AT aus Reichs-Zivil. 
fonds zu erstattende Servis zu berechnen. il-
	        
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