b) Bei bebau-
ten Grund-
stücken, die
Wohnzwecken
oder gewerb-
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§l "0.
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen be-
stimmt sind, wird der Berechnung des Ertragswerts der Miet= oder Pachtreinertrag zugrunde
gelegt, der im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielt worden ist oder im Falle der Ver-
mietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können. Der Miet= oder Pachtreinertrag ergibt
lichen Zwecken sich aus dem Miet= oder Pachtrohertrage nach Abzug von einem Fünftel des Rohertrags für
dienen.
Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren
Betrage für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten.
l 1.
)Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet gewesen, so ist der durchschnittliche Jahres-
miet= oder pachtrohertrag aus dem Miet= oder Pachterlöse zu berechnen, der auf Grund der
Miet= oder Pachtverträge in den letzten drei Jahren zu erzielen war. Ausfälle an Miet= oder
Pachtgeldern infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus anderen Gründen dürfen nicht
berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Teil oder zeitweise nicht vermietet oder nicht
verpachtet war, ist für den vom Eigentümer selbst benutzten oder aus einem anderen Grunde
unvermietet oder unverpachtet gebliebenen Teil des Grundstücks ein dem Nutzungswerte dieses
Teiles und des vermieteten oder verpachteten Teiles entsprechender oder ein dem Zeitraum ent-
sprechender Verhältnisbetrag dem erzielten Miet= oder Pachtpreis zuzurechnen.
(3) Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur zu einem un.
wesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum vermietet oder verpachtet gewesen, so
ist der Miet- oder Pachtertrag nach den ortsüblichen Miet= oder Pachtpreisen für gleiche oder
ähnliche Grundstücke zu berechnen.
8 32.
(1) Beansprucht der Beitragspflichtige einen höheren Abzug als ein Fünftel von dem Miel-
oder Pachtrohertrage, so hat er den erforderlichen tatsächlichen Aufwand für Nebenleistungen
und Instandhaltungskosten der Veranlagungsbehörde nachzuweisen. Soweit für Nebenleistungen
und für die Instandhaltung des Grundstücks die eigene Arbeitskraft des Eigentümers oder die
seiner Angehörigen in Anspruch genommen worden ist, kann der Beitragspflichtige für diese
Tätigkeit einen angemessenen Betrag ansetzen, den er aufzuwenden gehabt hätte, wenn er die
Arbeiten durch entlohnte fremde Arbeitskräfte hätte verrichten lassen. Abzugsfähig sind nur die
Kosten, die durch die ordnungsmäßige Instandhaltung des Grundstücks notwendig geworden sind
nicht dagenen die Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen, für Umbauten, Erweiterungs-
auten usw.
(3) Ist das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Umbauten, Erweiterungs.
oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt für die Berechnung des Miet= oder Pacht-
ertrags nur der neue Zustand des Grundstücks in Betracht.
g 33.
Im Falle des 8 31 Abs. 2 bleiben bei der Berechnung des Ertragswerts für bebaut
Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebsmittel, die nicht herkömmlicherweise mit
dem Grundstück mitvermietet oder mitverpachtet werden, unberücksichtigt. Diese Betriebs indel
sind besonders mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen. mitte
g 34.
Ist im Falle des 8 31 Abs. 2 der Grundstückseigentümer zu einer zuverlässi
des Ertragswerts außerstande und stehen der Veranlagungsbehörde nr-
Pachtpreise für gleiche oder ähnliche Grundstücke nicht zu Gebote, so ist als Ertragsw (0der
gemeine Wert zugrunde zu legen. ert der