Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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stellen, binnen einem Monat den Erlaß dieses Betrags aus Billigkeitsgründen beim Bundesrate 
zu beantragen. Derartige Anträge sind bei der Veranlagungsbehörde anzubringen und von dieser 
unter Darstellung des Sachverhalts durch Vermittelung der obersten Landesfinanzbehörde dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) vorzulegen. 
8 47. 
) Das zweite und letzte Drittel des Wehrbeitrags vom Einkommen ist je auf Antrag zu 
ermäßigen, wenn sich das Einkommen des Beitragspflichtigen gegenüber dem für die Veranlagung 
des Wehrbeitrags gemäß §& 31 Abs. 1 des Gesetzes festgestellten Einkommen um mindestens 
vierzig vom Hundert dieses Betrags vermindert hat. Für die Ermittelung des verminderten 
Einkommens gelten die gleichen Grundsätze wie für die erste Einkommensfeststellung. Maßgebend 
ist die landesrechtliche Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens für das folgende und nächst- 
folgende Steuerjahr. Die geschuldeten Wehrbeitragsteile sind in demselben Verhältnis zu er- 
mäßigen, in dem das verminderte Einkommen zu dem früheren steht. Ist das Einkommen unter 
den Betrag von dreitausend Mark gesunken, so ist der Wehrbeitragsteil ganz in Abgang zu stellen. 
Eine Ermäßigung findet nicht statt, wenn die Minderung des Einkommens nur durch einen vor- 
übergehenden Wegfall der Einkommensgquelle veranlaßt ist. 
(2) Im Falle des Todes eines Beitragspflichtigen findet eine Ermäßigung des Wehrbeitrags 
vom Einkommen auf Antrag der Erben statt, wenn nachweislich das Einkommen, das aus den 
mit dem Tode des Beitragspflichtigen nicht weggefallenen Einkommensquellen fließt, um mindestens 
vierzig vom Hundert geringer ist als das der Veranlagung zum Wehrbeitrage zugrundegelegte 
Einkommen des Beitragspflichtigen. Abs. 1 Satz 4, 5 findet Anwendung. 
G) Der Antrag ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf von drei Monaten 
nach dem gesetzlichen Zahlungstage gestellt wird. Steht die für den Ermäßigungsanspruch maß- 
gebende Einkommensteuerveranlagung am gesetzlichen Zahlungstage noch nicht rechtskräftig fest, 
so beginnt die Frist erst mit dem Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieser Veranlagung. In 
Bundesstaaten, in denen ein bestimmter Zeitpunkt für die Rechtskraft der Einkommensteuerveran- 
lagung nicht festgestellt werden kann, beginnt die Frist mit dem Fälligkeitstage des ersten Teiles 
der ermäßigten Einkommensteuer. Im Falle des §5 31 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes wird der Be- 
ginn der Frist durch die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. 
(4) Uber den Ermäßigungsantrag hat die Veranlagungsbehörde zu entscheiden. Wird dem 
Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, so steht dem Antragsteller nur die An- 
rufung der übergeordneten Verwaltungsbehörden offen. Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt 
das Nähere. 
8 48. 
)Zu den wirklichen Reservekontenbeträgen, von denen die inländischen Aktiengesellschaften Beraulagung 
und Kommanditgesellschaften auf Aktien zuzüglich etwaiger Gewinnvorträge, jedoch ausgenommen à vor kul. 
die Fonds für Wohlfahrtszwecke, den Wehrbeitrag zu entrichten haben, gehören nur solche Bilanz- iIieen bei " 
posten, die ausweislich der Bilanz eine Kapitalsansammlung über den Betrag des Grundkapitals 
hinaus darzustellen bestimmt sind (z. B. der gesetzliche Reservefonds, freiwillige Reservefonds, 
Dividendenausgleichsfonds, Rückstellungen für künftige, möglicherweise eintretende Verluste oder 
Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen Ausgleich für die Wertminderung von Ver- 
mögensgegenständen der Gesellschaft darstellen sollen (z. B. Erneuerungsfonds) oder die zur 
Deckung bereits begründeter Verpflichtungen eingestellt sind (z. B. Talonsteuerreserven, Reserven 
für den Fall des ungünstigen Ausganges eines anhängigen oder bevorstehenden Rechtsstreits), 
bei Versicherungsgesellschaften die Rücklagen für die Versicherungssummen und für die den Ver- 
sicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. 
(2) Für die Beitragspflicht ist nicht die Benennung des Postens in der Bilanz, sondern seine 
aus dem Gesetze, der Satzung oder den Generalversammlungsbeschlüssen zu entnehmende Be- 
stimmung maßgebend. 
(3) Der Vermögenserklärung ist die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das letzte 
Betriebsjahr beizufügen. 
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