Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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(2) War dem Verstorbenen eine Stundung des Wehrbeitrags oder dessen Entrichtung in 
Teilbeträgen bewilligt worden, so erlischt die Bewilligung mit seinem Ableben. 
(s) Im Falle des Todes eines Beitragspflichtigen findet eine Uberweisung des Wehrbeitrags 
zur Einziehung nicht statt. 
8 71. 
Zur Niederschlagung von Wehrbeiträgen wegen Uneinbringlichkeit sind nur die Ober— 
behörden zuständig. Die Niederschlagung darf nur dann erfolgen, wenn keine Aussicht zur Ein— 
ziehung des geschuldeten Beitrags mehr besteht. Die Niederschlagung ist in der Wehrbeitragsliste 
zu vermerken und der Hebestelle mitzuteilen. Die Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch. 
8 72. 
() Aber Anträge auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Wehrbeitrags entscheidet die Ober— 
behörde der Veranlagungsbehörde, welche den Wehrbeitrag festgesetzt hat. 
(2) Dem Antrag auf Erstattung des Wehrbeitrags ist nur zu entsprechen, wenn er innerhalb 
eines Jahres vom Zeitpunkt der Zahlung oder Beitreibung des Beitrags ab gestellt worden ist. 
Wird der Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Zahlung oder Beitreibung eingetreten 
sind, so beginnt die einjährige Frist mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen Tat- 
sachen Kenntnis erhalten hat. " 
(83) Eine Erstattung des Wehrbeitrags hat auch von Amts wegen zu erfolgen, wenn die 
Berechnung oder Erhebung des Wehrbeitrags auf einem offenbaren Versehen beruht und die 
Uberhebung mindestens fünf Mark beträgt. 
(4) Die Erstattung ist in der Wehrbeitragsliste zu vermerken. 
(5) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
8 73. 
Die nach § 50 Satz 2 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund rechts- 
kräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind wie Erstattungen an Wehrbeitrag zu Lasten der 
Reichskasse zu verrechnen. 
8 74. 
n) Wird im Rechtsmittel-., Ermäßigungs-, Berichtigungs= oder Neuveranlagungsverfahren 
(§ 48 Abs. 1, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 54 Satz 2 des Gesetzes) der Wehrbeitrag anderweit 
veranlagt, so hat die Veranlagungsbehörde die Eintragungen in den Spalten 3 flg. der Wehr- 
beitragsliste (Zugangsliste) mit roter Tinte zu berichtigen. 
#)Die Erhöhung oder Herabsetzung des Wehrbeitrags (Zugang oder Abgang) ist der Hebe- 
stelle behufs Eintragung in die Spalten 5 und 6 des Sollbuchs mitzuteilen. Die Mitteilung 
wird Beleg zum Sollbuch. 
75. 
n) Sind am 31. März 1917 beim Abschluß des Sollbuchs die zum Soll gestellten Wehr- 
beiträge noch nicht oder nicht vollständig zur Hebung gelangt, so sind die Rückstände in die Rest- 
nachweisung einzutragen und dort weiter abzuwickeln. 
(2) Die Restnachweisung wird nach dem Muster 9 geführt. Von einem an der Kassenführung 
nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung zu bescheinigen, daß die 
beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Wehrbeiträge in die Restnachweisung über- 
tragen worden sind. 
G) Einzahlungen auf diese Reste sind im Einnahmebuche zu buchen. 
(4) Eine Uberweisung der in die Restnachweisung übernommenen Beträge findet im Falle 
des Wegzugs des Beitragspflichtigen in einen anderen Bezirk nicht statt. 
169 
Nieder- 
schlagung. 
Erstattung. 
Anderweite 
Beranlagung 
des Wehr- 
beitrags. 
Rückstände 
von Wehr- 
beiträgen und 
Restnach- 
weisung. 
Nuster 9.
	        
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