Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Unter der UÜberschrift: „Werften in Danzig, Kiel und Wilhelmshaven:“ ist in Spalte?2 
vor „Werftbuchführer für den Rechnungsdienst“ einzuschalten: „Vorstände für Lohnbureaus,#“ und 
in Spalte 4 hierzu folgende Bemerkung aufzunehmen: „192) Ergänzen sich aus Werftbuchführern (für 
den Rechnungsdienst).“ « 
AußerdemtstmSpalteLstatt,,’·«Fuhrer20und«Masch1mstenderWerftfahrzeuge« zu setzen: 
„Führer?2), Maschinisten und Untermaschinisten der Werftfahrzeuge“. 
Berlin, den 3. Januar 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
4. Versicherungs wesen. 
  
Bekanntmachung 
über die Nachweise von Bauarbeiten außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs. 
Vom 13. Dezember 1912. 
  
Nach §5 783 Abs. 1, 798 Nr. 1, 799 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 509) haben Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, für die mehr als sechs 
Arbeitstage tatsächlich verwendet worden sind (längere Bauarbeiten), der von der obersten Verwaltungs- 
behörde bestimmten Behörde, in deren Bezirke die Bauarbeiten ausgeführt werden, spätestens drei Tage 
nach Ablauf eines jeden Monats einen Nachweis vorzulegen über 
1. die verwendeten Arbeitstage, 
2. den den Versicherten dafür gewährten Entgelt. 
Die Form für den Nachweis schreibt das Reichsversicherungsamt vor. 
Demgemäß wird für diese Nachweise das nachstehende Muster festgesetzt. 
Im übrigen wird auf die beigefügte Anleitung hingewiesen. 
Das Reichsversicherungsamt. 
Abteilung für Unfallversicherung. 
Kaufmann.
	        
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