Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Schlachtverbot.

IV.  Schweine:
1.  Unter  8  Wochen  alte  Fereifir  í  -—
2.  8  Wochen  bis  noch  nicht  ½  Jahr  alte  Schweine  —
3.  ½  bis  noch  nicht  1  Jahr  alte  Schweinn  .....-.-...................-..
darunter
a)  Zuchteber
b)  Zuchtsanen
4.  1  Jahr  alte  und  ältere  Schweine
darunter
a)  Zuchteber
b)  Zuchtsanen  ..

Gesamtzahl  (Summe  zu  IVUyU.

 

 

 

V.  Ziegen:
1.  Unter  1  Jahr  alte  Ziegen  und  Ziegenläimmer
2.  1  Jahr  alte  und  ältere  Ziegenböcbdbhbdee..––
3.  1  Jahr  alte  und  ältere  Ziegen  (Geißfen  í  ,  ,,  -

Gesamtzahl  (Summe  zu  v..—

VI.  Federvieh,  auch  junges  (Kücken  usw.)
1.  Gänse  .  -,
2.Enten»..........................................-.-........-.......-...

3.  Hühner,  und  zwar:

a)  Legehühner,  Kücken  und  Zuchthähne  17

b)  Masthühner,  Kapaune,  Truthühner  (Puten,

Kalekuten,  Kurrng“.

Gesamtzahl  (Summe  zu  VU).  í  n  -,

 

 

 

Bekanntmachung
über  ein  Schlachtverbot  für  trächtige  Kühe  und  Sauen.

Vom  26.  August  1915.

(Auf  Grund  des  §  3  des  SAietes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen
  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914.)

&  1.  Kühe,  Rinder,  Kalbinnen  sowie  Sauen,  welche  sich  in  einem  derart  vorgelchrutenen
  Zustand  der  Trächtigkeit  befinden,  daß  diese  den  mit  ihnen  beschäftigten
zersonen  erkennbar  ist,  dürfen  nicht  geschlachtet  werden.

&  2.  Ausnahmen  können  in  Einzelfällen  bei  Vorliegen  eines  dringenden  wirtschaftlichen
  Bedürfnisses  von  den  durch  die  Landeszentralbehörden  bestimmten
Behörden  zugelassen  werden.

*#  3.  Das  Verbot  (§  1)  findet  keine  Anwendung  auf  Schlachtungen,  die  erfolgen,
  weil  zu  befürchten  ist,  daß  das  Tier  an  einer  Erkrankung  verenden  werde,
oder  weil  es  infolge  eines  Unglücksfalls  sofort  getötet  werden  muß.  Solche  Schlachtungen
  sind  jedoch  der  nach  §  2  zuständigen  Behörde  spätestens  innerhalb  dreier
Tage  nach  der  Schlachtung  anzuzeigen.

#s4.  Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
dieser  Verordnung.

Sie  können  weitere  Beschränkungen  für  das  Schlachten  von  Vieh  anordnen.

 

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