Schlachtverbot.
IV. Schweine:
1. Unter 8 Wochen alte Fereifir í -—
2. 8 Wochen bis noch nicht ½ Jahr alte Schweine —
3. ½ bis noch nicht 1 Jahr alte Schweinn .....-.-...................-..
darunter
a) Zuchteber
b) Zuchtsanen
4. 1 Jahr alte und ältere Schweine
darunter
a) Zuchteber
b) Zuchtsanen ..
Gesamtzahl (Summe zu IVUyU.
V. Ziegen:
1. Unter 1 Jahr alte Ziegen und Ziegenläimmer
2. 1 Jahr alte und ältere Ziegenböcbdbhbdee..––
3. 1 Jahr alte und ältere Ziegen (Geißfen í , ,, -
Gesamtzahl (Summe zu v..—
VI. Federvieh, auch junges (Kücken usw.)
1. Gänse . -,
2.Enten»..........................................-.-........-.......-...
3. Hühner, und zwar:
a) Legehühner, Kücken und Zuchthähne 17
b) Masthühner, Kapaune, Truthühner (Puten,
Kalekuten, Kurrng“.
Gesamtzahl (Summe zu VU). í n -,
Bekanntmachung
über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen.
Vom 26. August 1915.
(Auf Grund des § 3 des SAietes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
& 1. Kühe, Rinder, Kalbinnen sowie Sauen, welche sich in einem derart vorgelchrutenen
Zustand der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten
zersonen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden.
& 2. Ausnahmen können in Einzelfällen bei Vorliegen eines dringenden wirtschaftlichen
Bedürfnisses von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten
Behörden zugelassen werden.
*# 3. Das Verbot (§ 1) findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen,
weil zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde,
oder weil es infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen
sind jedoch der nach § 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier
Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.
#s4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
Sie können weitere Beschränkungen für das Schlachten von Vieh anordnen.
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