Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

  
Zu 3. Ob ein Kapital in aus- 
ländischen oder inländischen Werten 
angelegt  ist, macht keinen Unterschied; 
auch Aktienen einer ausländischen Aktien- 
gesellschaft gehören zum beitrags- 
pflichiugen Vermögen. Ebenso ist es 
belanglos, ob das Kapitalvermögen 
selbst sich im Inland oder im Aus- 
land befindet. 
Wertpapiere, die in Deutschland 
einen Borsenkurs haben, sind mit 
ihrem Kurswert, Aktien ohne Börsen- 
kurs. Kure, Anteile an einer Berg- 
werksgesellschaft oder Anteile einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
mit ihrem Verkaufswert, andere Ka- 
pitalforderungen mit ihrem Nennwert 
anzusetzen, sofern nicht besondere 
Umstände die Veranschlagung nach 
einem vom Nennwert ar wenhenden 
höheren oder geringeren Werte be- 
gründen. 
Will der Beitragspflichtrge von dem 
Werte seiner mit Dioidendenschein 
gehandelten Wertpapier einen Ge- 
winnbetrag in Abzug bringen (§ 18 
Abs. 2 deß Gesetzes), so hat er die 
Wertpaptere, für welche der Abzug 
besetzt  wird, nach Stückzahl oder 
Kernbetrag und Gattung besonders 
zu bezeichnen. 
  
  
  
Zu II. Licht abzugsfähig sind 
Schulden, die zur Bestreitung der 
laufenden Haushaltungskosten einge- 
gangen sind (Haushaltungsschulden 
sowie Schulden und Lasten, welchen 
 wirtschaftlicher Beziehung zu nicht  
beitragspflichtigen Vermögensteilen 
stehen (Bemerkung zu I. 1; 1 2 A und 
B); vgl. auch Seite 1 Anmerkung 1). 
  
  
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Übertrag 
3. Kapitalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen 
außer den unter III aufzuführenden Renten und anderen 
wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen), nämlich: 
a) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweitMark 
sie nicht unter 1 B fallen oder als Zubehör 
eines Grundstücks= oder Betriebskapitals unter 
1 A, 2 schon berücksichtigt sind, z. B. Verlags- 
oder Patentrechte 
b) Kapitalforderungen aus Anleihen oder Schuld- 
verschreibungen deutscher oder nicht deutscher 
Staaten, Gemeinden, anderer öffentlicher Ver- 
bände, Eisenbahn-- und Industrieobligationen; 
Pfandbriefe, Hypotheken, Grundschuldforderun- 
gen, sonstige Kapitalforderungen jeder Art, 
insbesondere Forderungen aus Schuldverschrei- 
bungen, Wechseln, Darlehen, Kautionen; Hinter- 
legungsgelder, Einlagen bei Sparkassen und 
Banken, Abrechnungs= und Kontokurrentgut- 
haben, ausgenommen Bank und sonstige Gut- 
haben, die zur Bestreitung der laufenden Aus- 
gaben für drei Monate dienenr 
e) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsgut- 
haben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile 
und andere Gesellschaftseinlagen 
d) Bares Geld, Banknoten und Kassenscheine 
(ausgenommen die aus den laufenden Jahres- 
einkünften vorhandenen Bestände, soweit sie zur 
Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei 
Monate dienen), Gold und Silber in Barren 
e) Nochnicht fällige Ansprüche aus Lebens., Kapital- 
oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit 
der Summe der bisher gezahlten Prämien oder 
Kapitalbeträge oder mit dem Rückkaufswerte 
  
  
  
  
Zusammen a—-e 
Zusammen I 
II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden, 
soweit sie nicht schon bei Berechnung des Betriebs- 
vermögens zu l, 2 A, B berücksichtigt sind: 
  
  
Name Wohnort Betrag 
des Gläubigers des Gläubigers M. 
  
  
  
  
Zusammen. 
  
Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von. 
  
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