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N l. Genaue Auskunft über di- III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
nedenbezeichneten Punkte ist erforder- . .. . . mir
— — habe ich für mich und meine Ehefrau — hat d von — vertretene
bgsfähiateit der dezuße oder Lasten uns
beurteilt und ihr Kapitallvert vor- : : :
schrifemähg berschnen werden kann. Beitragspflichtige —
geinsorüche auf ebant. Besoldung zu beziehen: zu entrichten
emunere tion und dal., die dem Bei- :
tragspflichtigen als Entgelt für seine Gegenstand und Rechtsgrund des An- Cu tragen)
Arbeitstäligkeit zustehen, gehören in . · - -
keinem Falle hierher. Wegen der Ab- spruchs oder der Verpflichtung:
zugsfähigkeit der unter IllI fallenden
Lasten uogl. die Bemerkung zu Ill. Geldwert der einjährigen He-
bung oder Leistung (Last): Mark Mark
Name und Verpflichteten:
Wohnort
des Berechtigten:
Tag, Monat, Jahr, seit welchem
der Anspruch oder die Last
besteht:
Zeitpunkt oder Ereignis, mit
dessen Eintritt der Anspruch
oder die Last wegfällt:
Falls die Dauer des Anspruchs
oder der Last vom Leben einer
Person abhängt, Angabe des
Namens, der Wohnung sowie
Tag, Monat und Jahr der
Geburt dieser Person:
Anumerkung:
9.
Von Beitragspflichtigen, deren Vermögen den Betrag von 100 000 Mark,
oder deren Einkommen den Betrag von 10 000 Mark nicht übersteigt, welche
Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§8S 1601 bis 1615 B. G. B.)
Unterhalt gewähren und daher gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes Anspruch auf
Ermäßigung des Beitrags haben, sind hier Zahl und Alter der in Betracht
kommenden minderjährigen Kinder anzugeben.
b.
Von Beitragspflichtigen, deren Bermögen den Betrag von 200 000 Mark,
oder deren Einkommen den Betrag von 20 000 Mark nicht übersteigt, welche
gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes — weil mehr als zwei Söhne ihre gesetzliche
Dienstpflicht beim Heere oder bei der Flotte abgeleistet haben — Anspruch auf
Ermäßigung des Beitrags haben, sind hier diejenigen Söhne anzugeben,
welche die gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder bei der Flotte abgeleistet
haben.
Ich versichere
Wir versichern
macht sind.
hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ge
, den ten 1914.
Vermögenserklärungen ohne
Unterschrift gelten als nicht (Unterschrift)
abgegeben.