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5. Militärwesenn.
Bekanntmachung.
Dem praktischen Arzte lr. Ph. Gutsche in King Williamstown Capland ist auf Grund
des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der in § 42
Ziffer 1 à bis c a. a. O. bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen
auszustellen, welche ihren dauernden Wohnsitz in Britisch Südafrika haben.
Berlin, den 5. November 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Lewald.
Rekanntmachnnug.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Ausführungsbestimmungen über die Gewäh-
rung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artikel I, 3 und Artikel III und IV des Gesetzes vom
22. Mai 1895 — Reichs-Gesetzbl. S. 237 —, 5 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1906 — Reichs-Gesetzbl.
S. 730 — und Gesetz vom 19. Mai 1913 — Reichs-Gesetzbl. S. 297 —) seine Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 8. November 1913.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kühn.
Augführungsbestimmungen
über die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artikel I, 3 und Artikel III
und IV des Gesetzes vom 22. Mai 1895 — Reichs-Gesetzbl. S. 237 —, § 2 des Ge-
setzes vom 9. Juni 1906 — Reichs-Gesetzbl. S. 730 — und Gesetz vom 19. Mai 1913 —
Reichs-Gesetzbl. S. 297 —).
81.
Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Feldheers, der Ersatz= und Besatzungs-
truppen aller Waffen und der Marine sind im allgemeinen als Kriegsteilnehmer anzusehen, wenn sie in
dem Feldzug 1870/71 oder in einem von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriege zu kriegerischen
Zwecken die feindliche Grenze überschritten oder im eigenen beziehungsweise verbündeten Lande an
kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen haben.
Hiernach gehören zu ihnen aus den Kriegen 1864, 1866, 1870/71 insbesondere diejenigen, welche
1. im Jahre 1864 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 2. August die südliche Grenze von
Holstein zu kriegerischen Zwecken überschritten haben,
2. im Jahre 1866 in der Zeit vom 15. Juni bis zum 2. August die feindliche Grenze zu
kriegerischen Zwecken überschritten oder im eigenen beziehungsweise verbündeten Lande
an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen haben,
3. im Feldzug 1870/71 in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zum 2. März 1871 die Grenze
von Frankreich zu kriegerischen Zwecken überschritten haben.