Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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5. Militärwesenn. 
Bekanntmachung. 
Dem praktischen Arzte lr. Ph. Gutsche in King Williamstown Capland ist auf Grund 
des § 42 Ziffer 2 der Deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, Zeugnisse der in § 42 
Ziffer 1 à bis c a. a. O. bezeichneten Art über die Tauglichkeit derjenigen militärpflichtigen Deutschen 
auszustellen, welche ihren dauernden Wohnsitz in Britisch Südafrika haben. 
Berlin, den 5. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
Rekanntmachnnug. 
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Ausführungsbestimmungen über die Gewäh- 
rung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artikel I, 3 und Artikel III und IV des Gesetzes vom 
22. Mai 1895 — Reichs-Gesetzbl. S. 237 —, 5 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1906 — Reichs-Gesetzbl. 
S. 730 — und Gesetz vom 19. Mai 1913 — Reichs-Gesetzbl. S. 297 —) seine Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 8. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kühn. 
Augführungsbestimmungen 
über die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artikel I, 3 und Artikel III 
und IV des Gesetzes vom 22. Mai 1895 — Reichs-Gesetzbl. S. 237 —, § 2 des Ge- 
setzes vom 9. Juni 1906 — Reichs-Gesetzbl. S. 730 — und Gesetz vom 19. Mai 1913 — 
Reichs-Gesetzbl. S. 297 —). 
81. 
Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Feldheers, der Ersatz= und Besatzungs- 
truppen aller Waffen und der Marine sind im allgemeinen als Kriegsteilnehmer anzusehen, wenn sie in 
dem Feldzug 1870/71 oder in einem von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriege zu kriegerischen 
Zwecken die feindliche Grenze überschritten oder im eigenen beziehungsweise verbündeten Lande an 
kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen haben. 
Hiernach gehören zu ihnen aus den Kriegen 1864, 1866, 1870/71 insbesondere diejenigen, welche 
1. im Jahre 1864 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 2. August die südliche Grenze von 
Holstein zu kriegerischen Zwecken überschritten haben, 
2. im Jahre 1866 in der Zeit vom 15. Juni bis zum 2. August die feindliche Grenze zu 
kriegerischen Zwecken überschritten oder im eigenen beziehungsweise verbündeten Lande 
an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen haben, 
3. im Feldzug 1870/71 in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis zum 2. März 1871 die Grenze 
von Frankreich zu kriegerischen Zwecken überschritten haben.
	        
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