Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1896. (45)

86.
Die  von  einem  Arzte,  Zahnarzte  oder  Wundarzte  zum  inneren  Gebrauch
verordneten  fHlüssigen  Arzneien  dürsen  nur  in  wunden  Gläsern  mit  Zetteln  von

gegen  nur  in  echbecigen  Gläsern,  an  welchen  drei  en  einander  liegende  laann
glatt  und  die  übrigen  mit  Läugsrippen  versehen  sind,  mit  Zetteln  von  rother  Grundfarbe
  —  werden.

ssige  Arzueien,  welche  durch  die  Einwirkung  des  Lichtes  verändert  werden,
sind  in  walene  gefärbten  Gläsern  abzugeben.

89.

Die  Standgefäse  sind,  sofern  sie  nicht  stark  wirkende  Mittel  enthalten,  mit
schwarzer-  Schrift  auf  weißem  Grunde  sofern  sie  Mittel  enthalten,  welche  in
Tabelle  des  Arzueibuchs  für  das  Deutsche  Reich  aufgeführt  sind,  mit  weißer
Schrift  “*  schwarzem  Grunde  sofern  sic  Mittel  enthalten,  welche  in  Tabelle
ebenda  aufgeführt  sind,  mit  rother  Schrift  auf  weissem  Grunde  zu  bezeichnen.

Standgefäße  für  Mineralsäuren,  Laugen,  Brom  und  Jod  dürfen  mittelst
Radir=  oder  Aetverfahrens  hergestellte  Aufschriften  auf  weißem  Grunde  haben.

*  10.

Den  Arzneien  zum  inneren  Gebrauch  im  Sinne  dieser  Vorschriften  werden
solche  Arzneien  gleichgestellt,  welche  zu  Angemwässern,  Einathmungen,  Einspritzungen
unter  die  Haut,  Klystieren  oder  Suppositorien  dienen  sollen.

11.
*  vorstehenden  Bestimmungen  treten  vom  1.  Oktober  dieses  Jahres  an
in  Kraft.
Vom  gleichen  Zeitpunkte  ab  wird  die  Regierungs-Verordnung  vom  19.  November
  1891  aufgehoben.

Greiz,  den  30.  Juni  1896.
Fürstlich  Reuß-  Plauisce  Landesregierung.

v.  in  rm
Saupe.