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2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei dem Kommunalständischen
Verbande des Markgraftums Oberlausitz Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Be-
züge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse
bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem
zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist;
B. mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an für .
a) 1. die im Dienste des Kommunalständischen Verbandes des Markgraftums Nieder—
lausitz Beschäftigten, wenn ihnen die im § 1234 der Reichsversicherungsordnung
bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf
ausgebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei dem Kommunalständischen
Verbande des Markgraftums Niederlausitz Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohn-
klasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in
dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist,
b) 1. die in den Betrieben oder im Dienste der Landschaft des Fürstentums Lüneburg
Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der In-
validenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach
den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei der Landschaft des
Fürstentums Lüneburg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest-
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind
und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 an-
gegebenen Umfang gewährleistet ist,
c) 1. die in Betrieben oder im Dienste des Bürgerspitals Hagenau Beschäftigten,
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage Invalidenrente
Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen
Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf
ausgebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei dem Bürgerspital ·
Hagenau Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der In-
validenrente nach den Sätzen, der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine
Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 bezeichneten Umfang
gewährleistet ist.
Berlin, den 19. November 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
6. kStatisti.
Der Bundesrat hat beschlossen:
Die durch Bundesratsbeschluß vom 7. Dezember 1871 für die Salzstatistik
angeordneten Muster 8 bis 10 werden vom Rechnungsjahr 1913 lar durch die nachstehenden
abgedruckten Muster 1 bis 3 ersetzt. In Muster 3 sind die im Monat April 1913
nach den alten Bestimmungen vergällten Salze entsprechend den Vergällungsmitt noch
Salzabgaben-Befreiungsordnung vom 5. März 1913 einzuordnen. Der bisherige Nachweis
über den Niederlageverkehr und die Steuerstundungen von Salz fällt weg. ge Nachweis
Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses die Muster zu ändern.
Berlin, den 17. November 1913. ern.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.