Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei dem Kommunalständischen 
Verbande des Markgraftums Oberlausitz Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Be- 
züge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem 
zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist; 
B. mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an für . 
a) 1. die im Dienste des Kommunalständischen Verbandes des Markgraftums Nieder— 
lausitz Beschäftigten, wenn ihnen die im § 1234 der Reichsversicherungsordnung 
bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf 
ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei dem Kommunalständischen 
Verbande des Markgraftums Niederlausitz Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche 
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohn- 
klasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in 
dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist, 
b) 1. die in den Betrieben oder im Dienste der Landschaft des Fürstentums Lüneburg 
Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der In- 
validenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach 
den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie 
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei der Landschaft des 
Fürstentums Lüneburg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest- 
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind 
und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 an- 
gegebenen Umfang gewährleistet ist, 
c) 1. die in Betrieben oder im Dienste des Bürgerspitals Hagenau Beschäftigten, 
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage Invalidenrente    
Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen 
Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf 
ausgebildet werden,    
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei dem Bürgerspital · 
Hagenau Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage  der In- 
validenrente nach den Sätzen, der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine 
Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 bezeichneten Umfang 
gewährleistet ist.   
Berlin, den 19. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
 6. kStatisti. 
Der Bundesrat hat beschlossen: 
Die durch Bundesratsbeschluß vom 7. Dezember 1871 für die Salzstatistik 
angeordneten Muster 8 bis 10 werden vom Rechnungsjahr 1913 lar durch die nachstehenden 
abgedruckten Muster 1 bis 3 ersetzt. In Muster 3 sind die im Monat April 1913   
nach den alten Bestimmungen vergällten Salze entsprechend den Vergällungsmitt noch 
Salzabgaben-Befreiungsordnung vom 5. März 1913 einzuordnen. Der bisherige Nachweis   
über den Niederlageverkehr und die Steuerstundungen von Salz fällt weg. ge Nachweis 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses die Muster zu ändern. 
Berlin, den 17. November 1913. ern. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter.