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2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei dem Kommunalständischen
Verbande des Markgraftums Oberlausitz Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Be-
züge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse
bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem
zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist;
n. mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an für .
a) 1. die im Dienste des Kommunalständischen Verbandes des Markgraftums Nieder—
lausitz Beschäftigten, wenn ihnen die im § 1234 der Reichsversicherungsordnung
bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf
ausgebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei dem Kommunalständischen
Verbande des Markgraftums Niederlausitz Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohn-
klasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in
dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist,
d) 1. die in den Betrieben oder im Dienste der Landschaft des Fürstentums Lüneburg
Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der In-
validenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach
den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie
lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden,
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei der Landschaft des
Fürstentums Lüneburg Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest-
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind
und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 an-
gegebenen Umfang gewährleistet ist,
c) 1. die in Betrieben oder im Dienste des Bürgerspitals Hagenau Beschäfti
ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage * #allc häktigten, wenn
Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen
Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist oder sie lediglich für ihren Beruf
zusgebret werden, f Grund früh
2. Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung bei dem Bü ·
Hagenau Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im windestleelr a rgerspita
banenkenset nag — Sätzen, der echen Lohnklasse bewilligt find und daneben eine
nwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 bezei
gewährleistet ist. zeichneten Umfang
Berlin, den 19. November 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
« 6. Statistit.
Der Bundesrat hat beschlossen:
Die durch Bundesratsbeschluß vom 7. Dezember 1871 für die s-
ordneten Muster 8 bis 10 werden vom Rechnungsjahr 1913 lar dercs ansstatistie tange-
abgedruckten Muster 1 bis 3 ersetzt. In Muster 3 sind die im Monat April 1 n ehen
nach den alten Bestimmungen vergällten Salze entsprechend den Vergällungsmitt noch
Salzabgaben-Befreiungsordnung vom 5. März 1913 einzuordnen. Der bisherige Nro n der
über den Niederlageverkehr und die Steuerstundungen von Salz fällt weg. ge Nachweis
Der Reichskanzler ist ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses die Muster zu änd
Berlin, den 17. November 1913. ern.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.