Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Werden  in  einem  Betriebe  in  der  Regel  mindestens  zwanzig  Arbeiter  beschäftigt,
  so  sind  die  in  diesem  Paragraphen  bezeichneten  Vorschriften  in  die  nach
§.  134  a  der  Gewerbeordnung  zu  erlassende  Arbeitsordnung  aufzunehmen.

§.  18.

In  jedem  Arbeitsraum,  sowie  in  dem  Ankleide-  und  dem  Speiseraum  muß
eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  §§.  1  bis  17  dieser  Vorschriften  und  der  gemäß
§.  17  vom  Arbeitgeber  erlassenen  Vorschriften  an  einer  in  die  Augen  fallenden
Stelle  aushängen.

Der  Betriebsunternehmer  ist  für  die  Handhabung  der  im  §.  17  Absatz  1
bezeichneten  Vorschriften  verantwortlich,  und  verpflichtet,  Abeiter  welche  denselben
widelholt  zuwiderhandeln,  aus  der  Arbeit  zu  entlassen.

§.  19.

Neue  Anlagen,  in  welchen  Bleifarben  oder  Bleizucker  hergestellt  werden
soll,  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  ihre  Errichtung  dem  zusäindigen
  Aufsichtsbeamten  (§.  139b  der  Gewerbeordnung)  angezeigt  ist.  Der
Letztere  hat  nach  Empfang  dieser  Anzeige  schleunigst  durch  persönliche  Revision
festzustellen,  ob  die  Einrichtumg  der  Anlage  den  erlassenen  Vorschriften  entspricht.

§.  20.

Im  Falle  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§.  1  bis  19  dieser  Vorschriften
kann  die  Polizeibehörde  die  Einstellung  des  Betriebes  bis  zur  Herstellung  des
vorschriftsmäßigen  Zustandes  anordnen.

§.  21.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung
an  die  Stelle  der  durch  die  Bekanmmachung  des  Reichskanzlers  vom  12.  April
1886  Reichs-Gesetzbl.  S.  69)  verkündeten  Vorschriften.

Berlin,  den  8.  Juli  1893.

 

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.