Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 1191 — 
Bundesstaat: Muster 2 
Direktiobezirk: (Salzstatistik). 
Hauptamtsbezirkt Einsendungstag: 
für die Hauptämter: J. Juni 
Direktivbehörden: 1. Juli. 
Ubersicht 
über das in den freien Verkehr gesetzte Salz. 
Rechnungsjahr 19 
Anleitung. 
1. In der Übersicht ist dasjenige Salz mit dem Reingewichte nachzuweisen, das in dem Hauptamtsbezirk in den 
freien Verkehr gesetzt worden ist. Die Salzmengen find in Doppelzentnern nachzuweisen, wobei Mengen von weniger 
als 50 kg unberücksichtigt bleiben, solche von 50 kg und darüber als 1 dxz angesetzt werden. 
2. Die Steuer- und Zollbeträge haben auf ganze Mark zu lauten. Überschießende Beträge unter O56 X bleiben 
unberücksichtigt, solche von 0,, und darüber werden als 1.4 gerechnet. 
8. Das mit Begleitschein lI abgefertigte Salz wird da angeschrieben, wo die Einzahlung der Abgabe erfolgt, 
das abgabenfrei abgelassene Salz da, wo die Buchung in den Hebe= oder Freischreibungsregistern stattfindet. 
4. Die abgesetzten Mengen von Sole und Mutterlauge werden, sofern sie versteuert worden sind, in Spalte 2 
und 3 mit dem Reingewicht und dem Betrage der Abgabe in Ansatz gebracht: dagegen werden die steuerfrei abgelassenen 
Mengen nicht angeschrieben. 
5. Die Kalisalze, die mehr als 60, jedoch weniger als 75 v. H. Natriumchlorid enthalten, find nicht nachzuweisen. 
6. In Spalte 3 ist die Salzsteuer oder die innere Abgabe für ausländisches Salz (Roheinnahme einschließlich 
der Nacherhebungen, abzüglich der Erstattungen) nachzuweisen. Die den Nacherhebungen und Erstattungen — auch der 
nur bei den Oberzollkassen gebuchten — entsprechenden Salzmengen sind bei den betreffenden, in die Übersicht zu über- 
nehmenden Mengen in Zugang oder Abgang zu bringen. Die am Schlusse des Rechnungsjahrs noch gestundeten Steuer- 
und Zollbeträge sind unter der Linie mit roter Tinte anzugeben. 
7. In Spalte 4 ist das nach Artikel 5 B und C der Übereinkunft vom 8. Mai 1867 zu Unterstützungen bei 
Notständen sowie an Wohltätigkeitsanstalten, zu Deputaten, zum Einsalzen von Heringen und ähnlichen Fischen und zur 
Nachpökelung von Heringen abgabenfrei gelassene Salz aufszuführen. 
8. In den Spalten 7 und 8 sind auch die abgabenfrei verabfolgten Salzabfälle, wie Pfannenstein, Schmutz- 
und Fegesalz, Abfallsalze sowie die Kalisalze mit 75 und mehr v. H. Natriumchloridgehalt nachzuweisen. 
9. Die in Muster 2 nachgewiesenen Mengen müssen mit den entsprechenden in Muster 8 übereinstimmen, nämlich 
Spalte 4 mit Muster 3 Al 1, 2 und II, 
— 5 3 = 8 
— 7 I s 8B1,, 
-8- -ZBII. 
10. Die Übersicht der Direktivbehörde erhält die gleiche Einrichtung wie die Übersicht der Hauptämter. Eine 
Trennung der Angaben nach Bezirken der Hauptämter findet darin nicht statt. 
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