Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Jedem  Kandidaten  steht  die  eigene  Wahl
der  Kreishauptstadt,  in  welcher  er  sich  zum
Kenkurse  slellen  will,  vollkommen  ftei.

IV.

In  Bezug  auf  die  Vorbedingungen
der  Admissien  zur  Prüfung  bleiben  die  Bestimmungen
  Unserer  allerhöchsten  Verordnung
vom  20.  September  1809.  Tit.  1.  S.  1—3.
in  voller  Gültigkeit.  .

Auch  hat  es  bei  denjenigen  Prüfungsgegenständen
  sein  Verbleiben,  welche  in
jener  Verordnung  Tit.  III.  bezeichnet  sind.

V.

Zu  jedem  Konkurse  haben  Unsere  General=Kreiskommissäre
  einen  Rath,  und  die  Prcsidenten
  Unserer  Appellationsgerichte  ebenfalls
einen  Rath  zu  bestimmen,  welche  den  Kandidaten
  die  Aufgaben  vorlegen,  die  Ordnung
handhaben,  und  insbesondere  darüber  wachen,
daß  jeder  Kandidat  seine  Ausarbeitungen
ohne  fremde  Beihilfe  selbst  ferrige.  Der
Gebrauch  von  Kompendien  und  Sccripturen
soll  nicht  geduldet  werden;  die  Einsicht  und
Benuzung  der  Gesezbücher,  Regierungsblät
ter  und  Generalien=  Sammlungen  hingegen
gleichwohl  gestattet  seyn.

VI.

Die  Zahl  der  Aufgaben  wird  dergestalt
bestimmt,  daß  6  Fragen  aus  dem  Zivilrechte,
  6  aus  dem  Zivilprozeß,  4  aus  dem
Kriminalrechte,  und  4  aus  dem  Kriminalprozeß,
  gegeben,  und  endlich  ein  lothographirter
  Akt  zur  Probrelation  ausgetheilt;
sofort  weiters

 

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s  Jragen  aus  dem  baier.  Staatsrechte,

2  „  aus  dem  Lehenrechte;
m  aus  dem  Kirchenrechte;
10  aus  den  übrigen  administrativen

  Zweigen,  und  gleichfalls  ein  Thema  zur

praktischen  Ausarbeitung  vorgelegt  werden
sollen.

VII.

Die  von  der  Zentral-Prüfungs-Kommission
  entworfenen  Fragen  und  Aufgaben
werden,  und  zwar  jene  aus  den  Jufslizfächern
Unserm  Minister  der  Justiz,  jene  aus  den
administrativen  Fächern  aber  Unserm  Minister
des  Innern  zur  Genehmigung  übergeben;  und
von  diesen,  unter  Ministerialstegel,  an  die
Vorstände  der  Administrativ:  und  Iunstizstellen
hinausgeschlessen;  wo  sie  bis  zu  dem  wirklich
beginnenden  Konkurse  verwahrt,  sodann  erst
erfnet,  und  den  Prüfungekonmissären  behändiget
  werden.

WVIII.

Nach  vollendeter  Konkursprüfung  legt  der
abgeordnete  Kreisrath  die  sämtlichen  Beantwortungen
  und  Ausarbeitungen  aus  den  administrativen
  Fächern  dem  vorgesezten  General=
  Kreiskommissär,  der  abgeordnete  Appellationsgerichtsrath
  aber  die  Beantwortungen
und  Ausarbeitungen  aus  den  Rechtswissenschaften
  dem  Präásidium  vor,  um  die  unver:
zügliche  Einsendung  an  Unsere  Ministerien
des  Innern  und  der  Justiz  zu  verfügen,  damit
von  diesen  hiernach  die  Zentral,  Prüfungs=Kommission
  zur  Zenfur  und  Klassifkation  veranlaßt
  werde.