Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Zentralblatt 
für das 
ILIIIIII 
Herausgegeben 
Reichsamt des Innern. 
  
  
JZu betiehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
XLI. Jahrgang. Berlin, Dienstag, den 2. Dezember 1913. 6 Nr. 59. 
Inhalt: Allgemeine Berwaltungssachen: Muster zur Aus- 4 *êçv’7 ç 
führung des § 37 des Reichs= und Staatsangehörig- Ausführungsvorschriften zu § 9 des Reichs= und 
keitsgesetzes und Gültigkeitsdauer eines Heimatscheins Staatsangehörigkeitsgesetzes 1212 
Seite 1201 
Allgemeine Verwaltungssachen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. November 1913 zur Ausführung des § 39 Abs. 1 
des Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) beschlossen: 
1. Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie Urkunden, die zur Be- 
scheinigung der Staatsangehörigkeit dienen, sind nach den in den Anlagen 1 bis 10 ent- 
haltenen Mustern auszustellen, 
2. in Zukunft darf die Gültigkeit eines Heimatscheins bis zu einem Zeitraum von zehn 
Jahren bemessen werden. 
Berlin, den 29. November 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück.
	        
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