Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 1220 — 
6. Versicherungswesen. 
Bekanntmmachung, 
betreffend Ausführung der Reichsversicherungsordnung. Vom 5. Degember 1913. 
Auf Grund des §5 519 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung hat der Bundesrat bestimmt: 
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, denen eine Bescheinigung nach § 514 Absf. 2 
der Reichsversicherungsordnung als Ersatzkassen erteilt worden ist, wird, wenn sie dies 
bei dem Reichsamt des Innern beantragen, gemäß § 519 Abs. 2 die Befugnis über- 
tragen, statt der Versicherungspflichtigen, die als Mitglieder der Ersatzkasse vom Rechte 
des §.517 Abs. 1 Gebrauch machen und das Ruhen ihrer eigenen Rechte und Pflichten 
als Mitglieder der Krankenkasse, in die sie gehören, beantragen wollen, diesen Antrag 
bei der Rrankenkasse zu stellen. 
Berlin, den 5. Dezember 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Beilin, Carl Heymanns Berlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.