Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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8. Ist es dem Unternehmer zweifelhaft, ob er einen Nachweis vorzulegen hat, so wird er, um sich 
vor Nachteilen zu schützen, gut tun, die Angaben innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu machen. 
Die Gründe, aus denen er seine Verpflichtung zur Vorlegung des Nachweises bezweifelt, sind 
in der Spalte „Bemerkungen“ anzugeben. 
9. Für Unternehmer, die den Nachweis versäumt oder unvollständig vorgelegt haben, wird dieser 
von der Behörde nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse aufgestellt oder ergänzt. Der Verpflichtete 
kann zu diesem Zwecke durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden, der Behörde 
innerhalb einer festgesetzten Frist Auskunft zu geben (§ 839 Abs. 3 in Verbindung mit § 800 
der Reichsversicherungsordnung). 
Außerdem können Unternehmer, die ihren Verpflichtungen zur Einreichung der Nachweise 
nicht rechtzeitig nachkommen, mit Geldstrafen bis dreihundert Mark belegt werden (5 909 Nr. 3 
der Reichsversicherungsordnung). Enthalten die Nachweise für die Prämienberechnung unrichtige 
tatsächliche Angaben, so kann der Unternehmer in Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark ge- 
nommen werden (§ 908 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung). 
Berichtigung. 
In Nr. 3 des Zentralblatts vom 10. Januar 1913 muß es auf S. 92 in der gemeinsamen 
Uberschrift für die Spalten 10 bis 12 in der Klammer statt „Versicherungsanstalt“ heißen: „Zweiganstalt“. 
  
4. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Das Handbuch für das Deutsche Reich wird in diesem Jahre und in Zukunft erst einige Wochen 
nach Erlaß des Gesetzes über den Reichshaushalts-Etat erscheinen. 
  
5. Zoll= und Steuerwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen Zollstellen. 
Das unter dem 2. Juli 1906 (Zentralblatt Seite 942) veröffentlichte Gesamtverzeichnis der- 
jenigen ausländischen Zollstellen, über welche die Ein= und Durchfuhr der zur Kategorie der Rebe 
nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den 
an der internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten erfolgen darf, wird dahin ergänzt, 
daß unter · 
6.0fletteich-Ylngaru. 
a) Für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder, 
Abs. 2: 
„das k. k. Hauptzollamt Reutte“ 
hinzutritt. 
Berlin, den 14. Januar 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquicères. 
 
	        
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