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Dieser Teil des Fragebogens kann abgetrennt werden.
Erläuterungen zum Fragebogen Nr. 1
Rokereien.
1. Wenn ein Unternehmer mehrere Kokereien betreibt, so bleibt es ihm überlassen, ob er —
unter Nachforderung der benötigten Fragebogen — für jede Kokerei einen besonderen Fragebogen
ausfüllen oder die Angaben für sämtliche in einem Bundesstaat oder in einem Landesteile ge-
legenen Rokereien auf einem Fragebogen machen will. In letzterem Falle sind so viel Fragebogen
auszufüllen, als Bundesstaaten oder Landesteile für den Unternehmer in Frage kommen.
2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage
bleiben, weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist.
3. Zu Frage 1 A und B. Es sind die von Ihnen für Ihre Kokerei der Berufsgenossen-
schaft mitgeteilten, in Ihrer Arbeiter- und Lohnnachweisung aufgeführten Zahlen — Zahl der durch-
schnittlich im Laufe des Jahres beschäftigt gewesenen gesetzlich und freiwillig versicherten Personen und
deren Löhne und Gehälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft auch die
in anderen Betrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so sind, soweit
möglich, die auf diese anderen Betriebe entfallenden Personen und deren Löhne und Gehälter abzu-
ziehen. Hierbei können, falls eine Feststellung der in den verschiedenen Betrieben beschäftigt gewesenen
Personen und deren Löhne und Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermöglichen läßt,
die Angaben schätzungsweise gemacht werden. Sollte diese Feststellung auch schätzungsweise nicht aus-
führbar sein, so sind die beschäftigt gewesenen Personen wie deren Löhne und Gehälter nur einmal,
und zwar auf dem Fragebogen desjenigen Betriebs zu bezeichnen, bei dem die Beschäftigung vor-
wiegend stattgefunden hat.
In Staats= und Kommunalbetrieben sind die beschäftigt gewesenen Betriebsbeamten mit einem
Gesamtdiensteinkommen bis zu 5 000 .X mit zu berücksichtigen.
4. Zu Frage II A und B. Es sind einmal die Ende des Erhebungsjahrs vorhanden ge-
wesenen Koksöfen anzugeben und sodann die Zahl der im Erhebungsjahre durchschnittlich in Betrieb
gewesenen Koksöfen.
Die letztere Zahl ist folgendermaßen zu ermitteln: Sind z. B. im Erhebungsjahr in Be-
trieb gewesen:
60 Koksöfen 13 Wochen lang,
70 "D 22 „
80 - 17 "
so würde die Zahl der durchschnittlich im Erhebungsjahr in Betrieb gewesenen Koksöfen betragen:
6 2
0 XK 13.— # 22 + 80 K 17 — 111 Koksöfen.
5. Zu Frage III. Der Wert der verkokten Steinkohlen ist frei Kokerei anzugeben. Als Wert
ist einzusetzen:
a) der Verkaufspreis oder Marktpreis für die aus Gruben des Besitzers der Kokerei
bezogenen Steinkohlen,