Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 1310 — 
Von anderwärts bezogene fertige Metalle, die zu bestimmten industriellen Zwecken lediglich 
umgeschmolzen, sowie Elektrolytkupfer-Kathoden, Bessemerkupfer, Rohkupfer usw. mit hohem Kupfer- 
gehalte, die lediglich raffiniert worden sind, sind für diese Erhebung außer Betracht zu lassen; sie sind 
also weder in Frage II bei dem Verbrauche, noch in Frage IV bei der Jahreserzeugung, noch in 
Frage V und VI beim Bestand und Absatz zu berücksichtigen. 
Von den verarbeiteten Erzen, Schwefelkiesabbränden, Kupferstein, Schwarzkupfer und Zement- 
kupfer ist der Gesamtinhalt an Hauptmetallen anzugeben. Unter Metallinhalt im Sinne dieses Frage- 
bogens ist nicht der gewinnbare Metallinhalt, d. i. der Gehalt der Erze und Halbfabrikate an 
Metallen zu verstehen, sondern der wirklich ausgebrachte Metallinhalt. Als Hauptmetalle sind 
diejenigen Metalle anzusehen, die wirtschaftliche Bedeutung haben. 
Unter der Position B „Bleierze“ sind diejenigen kupferhaltigen Bleierze anzugeben, die in 
Kupferhütten verarbeitet werden. 
Waren die Kupfererze und kupferhaltigen Bleierze in der Schwefelsäurefabrik abgeröstet 
worden, so ist das Gewicht der Erze in abgeröstetem Zustand anzugeben. 
Wenn die Schwefelkiesabbrände im Inland durch Abrösten ausländischer Schwefelkiese 
gewonnen wurden, so ist als Herkunftsland das Land anzugeben, aus dem der Schwefelkies stammnte. 
5. Zu Frage III. Der Wert der verarbeiteten Stoffe ist frei Kupferhütte anzugeben. Als 
Wert ist einzusetzen: 
a) der Marktpreis für die aus eigenen Werken des Besitzers der Kupferhütte bezogenen 
Stoffe, wie Kupfererze, Schwefelkiesabbrände, Kupferstein, Schwarzkupfer usw., soweit 
diese nach den Ausführungen in Ziffer 4 anzugeben sind, 
b) der tatsächlich fakturierte Preis für die von fremden inländischen Werken oder 
Händlern oder aus dem Ausland bezogenen Stoffe. Von dem fakturierten Preise ist 
der genossene Skonto und Rabatt in Abzug zu bringen. 
In beiden Fällen sind die Fracht und die sonstigen Kosten bis zur Kupferhütte einzusetzen. 
Ist der Wert der für fremde echnng in Lohn verarbeiteten Stoffe nicht bekannt, so ist er 
aus dem Werte der hergestellten Erzeugnisse nach Abzug der gesamten Verarbeitungskosten, " d. h. des 
dem Auftraggeber fakturierten Betrags (Schmelzlohn) zu berechnen. " 
Der Wert für die aus eigenen inländischen Gruben bezogenen rohen und aufbereiteten Erze 
muß mit dem, der im Fragebogen für die Erzbergbaubetriebe für die gewonnenen Erze angegeben ie. 
nahezu übereinstimmen. Der in den vorliegenden Fragebogen einzusetzende Wert darf nur um den 
Betrag der Transportkosten von der Grube bis zur Kupferhütte und der sonstigen Unkosten des Trans- 
ports höher sein als der in dem Fragebogen für die Erzbergbaubetriebe angegebene Wert. 
Waren die verarbeiteten Kupfererze und kupferhaltigen Bleierze in der eigenen Schwefelsäure- 
fabrik abgeröstet worden, so ist nicht der Wert der rohen Erze, sondern der Wert der abgerösteten 
Erze zu berücksichtigen. Dieser Wert muß mit dem, der im Fragebogen für die Schwefelsäurefabriken 
für die gewonnenen abgerösteten Erze angegeben ist, übereinstimmen. 
6. Zu Frage IV. Es sind die im Erhebungsjahr als Endprodukte der 7 
gestellten und nicht die in diesem Jahre abgesetzten Erzeugnisse und deren Werte aruerbrhütte her- 
diejenigen Halbfabrikate, die in der Kupferhütte selbst erzeugt und dort weiter verarbeitet worden sind 
oder weiter verarbeitet werden sollen, nicht unter den Erzeugnissen aufzuführen, also kein Kupferstei 
der als Halbfabrikat erzeugt war und dann weiter verarbeitet worden ist oder werden soll. ein, 
Unter Handelssilber und Gold ist dasjenige fertige Silber und Gold anzugeben, das ei 
Handelsware darstellt und keiner Scheidung mehr bedarf. Es ist sonach das erzeugte Silber eine 
aufzuführen, das an andere Hütten oder Scheideanstalten abgegeben worden ist oder abgegeben we deer 
soll, um dort für industrielle oder Prägezwecke umgeschmolzen zu werden. Werden edelmetallhaltiem 
Halbfabrikate (Schlämmen, Werkblei usw.) in der Hütte nicht auf die fertigen Metalle verarbeitel 
sondern uri Halbsabriate abgesen, — sind s F als Halbfabrikate, und zwar auch mit ihrem Edel. 
metallgehalte, nachzuweisen. Das darin enthaltene Edelmetall ist sonach nicht unt «« 
und „Gold“ anzugeben. 6 st sonach nicht unter „Handelssilber 
Sind die in der Kupferhütte endgültig gewonnenen Erzeugnisse in Betrieb « 
Kupferhütte weiter verarbeitet worden, indem z. B. aus z Kupferbieden des Waestgzere der 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.