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Unter Handelssilber und Gold ist dasjenige fertige Silber und Gold anzugeben, das eine
Handelsware darstellt und keiner Scheidung mehr bedar Es ist sonach das erzeugte Silber hier
aufzuführen, das an andere Hütten oder Scheideanstalten abgegeben worden ist oder abgegeben werden
soll, um dort für industrielle oder Prägezwecke umgeschmolzen zu werden. Werden edelmetallhaltige
Halbfabrikate (Blicksilber, Güldischsilber ir in der Hütte nicht auf die fertigen Metalle verarbeitet,
sondern als Halbfabrikate abgesetzt, so sind sie nur als Halbfabrikate (Blicksilber, Güldischsilber usw.),
und zwar auch mit ihrem Edelmetallgehalte nachzuweisen. Das darin enthaltene Edelmetall ist sonach
nicht unter „Handelssilber“ und „Gold“ anzugeben.
Blicksilber ist dasjenige Silber, das durch Abtreiben von Reichblei, d. i. silberreiches Blei,
gewonnen wird und noch durch Blei, Kupfer und Wismut verunreinigt ist.
Güldischsilber ist dasjenige Silber, das durch den Treibprozeß gewonnen wird und gleich-
zeitig Gold enthält.
Sind die in der Blei= und Silberhütte endgültig gewonnenen Erzeugnisse in Betrieben des
Besitzers der Blei= und Silberhütte weiterverarbeitet worden, indem z. B. aus Weichblei Bleiglätte,
Bleiweiß, andere Bleifarben und Bleiwaren hergestellt wurden, so sind nicht die Bleiglätte, das Blei-
weiß, die anderen Bleifarben und die Bleiwaren nach Menge und Wert anzugeben, sondern das bei
deren Herstellung verarbeitete Weichblei. Derartige Weiterverarbeitungen sind bei Frage VII zu
vermerken.
In Frage IV 6 ist nur die zum Absatz bestimmte Bleiglätte (Kaufglätte) einzutragen, die im
Hüttenprozeß bei der Silberherstellung durch die Treibarbeit gewonnen wurde. Zu den Erzeugnissen
bei H sind auch die verwertbaren Absälle zu rechnen.
Der Wert ist für jedes besonders aufgeführte Erzeugnis ab Blei= und Silberhütte aus den
erzeugten Mengen zu berechnen unter Zugrundelegung:
a) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug von Skonto und Rabatt,
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke oder bei der Herstellung für fremde
Rechnung in Lohn.
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkosten-
preis, sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen
ergibt, die für die wirklich verkauften Waren gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert worden
sind, oder aus den Marktpreisen, wenn solche Waren an eigene Werke abgesetzt oder für fremde
Rechnung in Lohn hergestellt worden sind. Hierbei sind nur diejenigen verwertbaren Halbfabrikate
und Abfälle zu berücksichtigen, die zum Verkauf oder zur Abgabe an andere eigene Werke bestimmt
sind, für die besondere Fragebogen ausgestellt werden, dagegen nicht diejenigen Halbfabrikate und
sile die in Ihrer Blei= und Silberhütte weiter verarbeitet werden sollen. (Siehe vorstehende
Ziffer 4.)
7. Zu Frage VI. Es ist der gesamte Absatz im Erhebungsjahr und nicht etwa nur der
Absatz der in diesem Jahre in der Blei= und Silberhütte hergestellten Erzeugnisse anzugeben. Als
Absatz ist auch die Abgabe an andere Betriebe des Besitzers der Blei- und Silberhütte anzusehen.
8. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben
der einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen
Zwecke nicht stattfindet.
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