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Bei Feststellung des Wertes des an die eigenen Werke zur Verarbeitung abgegebenen Erdöls
ist der Marktpreis zugrunde zu legen.
Gibt es für das aus eigenen Erdölbetrieben (Erdölbohrungen) stammende Erdöl keinen Markt-
preis, so ist der für diese Erhebung einzusetzende Wert aus dem Werte der hergestellten Erzeugnisse
zu berechnen. Zu diesem Zwecke sind von dem Werte der Erzeugnisse ab Petroleumraffinerie die
gesamten Raffinationsunkosten in Abzug zu bringen. Dazu sind nicht nur die Löhne und Gehälter
für Arbeiter und Beamte der Petroleumraffinerie sowie der Wert der Arbeit des Unternehmers zu
rechnen, sondern auch die Kosten für die von anderwärts bezogenen und verarbeiteten Stoffe (Erdöl,
Halbfabrikate, Rückstände) und die verbrauchten anderen Stoffe (Brennstoffe usw.), die Aufwendungen
sür. Aiesinsung und Abschreibung der Fabrikanlage (Gebäude, Maschinen und Geräte) und die sonstigen
nkosten.
Als Wert des verkauften Erdöls ist der den einzelnen Abnehmern im Erhebungsjahre tat-
sächlich fakturierte Preis nach Abzug des Skonto anzugeben. Die Verkaufsspesen sind nicht in
Abzug zu bringen.
7. Es wird ausdrücklich zugesichert, daß eine Veröffentlichung der Angaben der
einzelnen Betriebe oder eine Benutzung der Angaben zu anderem als dem statistischen
Zwecke nicht stattfindet.