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Dieser Teil des Fragebogens kann abgetrennt werden.
Grläuterungen zum Fragebogen Nr. 6
Graphitgruben, einschl. der Graphitanfbereitungsanstalten.
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1. Der Fragebogen gilt für Graphitgruben mit oder ohne Graphitaufbereitungsanstalt.
Als Graphitgrube im Sinne dieses Fragebogens ist jedes einheitliche Betriebs—
unternehmen anzusehen. Für jedes derartige Unternehmen ist ein Fragebogen auszufüllen.
Sind mehrere Grubenbetriebe vorhanden, für die gesonderte Fragebogen ausgefertigt werden,
aber nur eine Graphitaufbereitungsanstalt, so sind die Angaben über die Verarbeitung von Rohgraphit
und über die Gewinnung von Graphitprodukten auf einem der ausgefertigten Fragebogen zu ver—
merken, während in den anderen Fragebogen auf diesen Fragebogen zu verweisen ist.
2. Jede Frage ist zu beantworten. Ein leerer Raum darf hinter keiner Frage bleiben,
weil sonst Zweifel darüber erweckt werden, ob die Frage überhaupt gelesen worden ist.
3. Zu Frage Il. Es sind die von Ihnen für Ihren Graphitgrubenbetrieb allein oder für
Ihren Graphitgrubenbetrieb mit Graphitaufbereitungsanstalt der Berufsgenossenschaft mitgeteilten, in
Ihrer Arbeiter= und Lohnnachweisung aufgeführten Zahlen — Zahl der durchschnittlich im Laufe des
Jahres beschäftigt gewesenen gesetzlich und freiwillig versicherten Personen und deren Löhne und Ge-
hälter — anzugeben. Enthalten die Zahlen für die Berufsgenossenschaft auch die in anderen
Betrieben beschäftigt gewesenen Personen und deren Löhne und Gehälter, so sind, soweit möglich,
die auf diese anderen Betriebe entfallenden Personen und deren Löhne und Gehälter abzuziehen.
Hierbei können, falls eine Feststellung der in diesen anderen Betrieben beschäftigt gewesenen Personen
und deren Löhne und Gehälter sich nicht auf Grund der Geschäftsbücher ermöglichen läßt, die Angaben
schätzungsweise gemacht werden.
4. Zu Frage lII. Es ist der im Erhebungsjahre geförderte Rohgraphit, nicht auch der
Bestand aus früheren Jahren anzugeben.
Der Wert ist für den Rohgraphit ab Graphitgrube aus den geförderten Mengen und Sorten
zu berechnen unter Zugrundelegung:
a) der beim Verkaufe tatsächlich fakturierten Preise nach Abzug des Skonto,
b) der Marktpreise beim Absatz an eigene Werke.
Die Verkaufsspesen sind nicht in Abzug zu bringen.
Bei Ermittelung des Wertes der zu Lager genommenen Mengen ist nicht der Selbstkosten-
preis, sondern ein rechnungsmäßiger Preis einzusetzen, der sich aus den Durchschnittspreisen
ergibt, die für die wirklich verkauften Rohgraphitsorten gleicher Art im Laufe des Jahres fakturiert
worden sind, oder aus den Marktpreisen, wenn Rohgraphit an eigene Werke abgesetzt worden ist.
5. Zu Frage IV. Der Graphit ist so anzugeben, wie er in der Aufbereitungsanstalt zur
Verwendung kam. Da das Trocknen und Rösten des Graphits als ein Teil des Aufbereitungsver-
fahrens anzusehen ist, so ist nicht der in der Anstalt getrocknete und geröstete Graphit, sondern der
grubenfeuchte Graphit, wenn dieser verarbeitet wurde, mit seinem Gewicht und Werte einzutragen.
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