Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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3. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts I in Berlin vom 29. Januar und 
3. Juni 1912 gegen die in Wien erscheinende periodische Zeitschrift „Wiener Caricaturen“ binnen 
Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, 
wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) 
die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 31. Januar 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 16. Januar d. J. beschlossen, 
daß in das Verzeichnis derjenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3 ¾ Zoll für 1 dz 
belegt, zum Transitlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde' abgelassen werden können 
(Anlage C zum Privatlagerregulativ), rohe Furniere aus Holz — aus Tarifnummer 616, 
Zollsatz 10 “& für 1 dz — aufgenommen werden. 
Berlin, den 31. Januar 1913. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Menschel. 
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Der Bundesrat hat in der Sitzung am 16. Januar d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll. 
freien Veredelungsverkehrs mit inländischen dichten seidenen Geweben der Tarifnummer 405 
und inländischen Geweben der Tarifnummer 408, die bei der Firma S. H. Sharp & Sons 
in Leeds (England) mit Metalldruck versehen werden sollen, die Voraussetzungen des 
§+s 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Stenerstellen. 
Königreich Preußen. 
Das Zollamt II Havneby auf Röm im Bezirke des Hauptzollamts Tönning ist aufgehoben worden. 
Erteilt: 
dem Zollamt 1 Bückeburg im Bezirke des Hauptzollamts Hannover die Befugnis zur Er- 
teilung von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge nach Nr. 8a des Tarifs zum Reichsstempelgesetz, und 
zwar für das Fürstentum Schaumburg-Lippe; 
dem Zollamt 1 Cleve Bahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Cleve die Befugnisse 35 und 66; 
dem Zollamt 1 Dalheim im Bezirke des Hauptzollamts Kaldenkirchen die Befugnis 66; 
dem Zollamt 1 Dortmund Südbahnhof im Bezirke des Hauptzollamts Dortmund die Befugnis 64; 
den Zollämtern 1 Duisburg Parallelhafen und Duisburg-Ruhrort im Bezirke des Hauptzoll- 
amts Duisburg die Befugnis 66;
	        
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