Metadata : Grundzüge der Sächsischen Geschichte für Lehrer und Schüler höherer Schulen.

—  53  —

Besitztum.  Die  Landesvertretung  zerfiel  in  zwei  Kammern;  der
ersten  gehören  die  volljährigen  königlichen  Prinzen,  die  Mitglieder
des  hohen  Adels,  die  Abgeordneten  der  Hochstister  Meißen  und
Wurzen,  der  Universität  und  des  Kirchenregimenis,  eine  Anzahl  von
ihren  Standesgenossen  gewählter  oder  vom  König  ernannter  Rittergutsbesitzer
  sowie  die  Bürgermeister  von  acht  größeren  Städten  an;
die  zweite  wurde  gebildet  von  75  auf  6  Jahre  gewählten  Abgeordneten
  der  Ritterschaft  (20),  der  Städte  (30)  und  der  bisher  gar
nicht  vertretenen  Bauern  (25).

§  101.  Mit  Hilfe  dieses  neuen  Landtags  begann  dann  die
Umgestaltung  der  Verwaltung.  An  Stelle  des  Geheimen  Rats
traten  die  sechs  Fachministerien  des  Innern,  der  Justiz,  des
Kultus,  der  Finanzen,  des  Krieges  und  des  Auswärtigen.  Für  die
größeren  Bezirke  übernahmen  1835  die  Kreisdirektionen  in
Dresden,  Leipzig,  Zwickau  und  Bautzen  die  Leitung.  Auch  die  Ober-Lausitz
  trat  unter  die  Verfassung  des  Gesamtstaats,  obwohl  sie
ihren  Sonderlandtag  behielt.  Die  bisher  getrennte  Verwaltung  der
landesherrlichen  und  ständischen  Finanzen  war  damit  beseitigt,  doch
überwacht  eine  ständische  Deputation  die  Verwaltung  der  Staatsschulden.
  Die  Stadtverwaltung  erhielt  durch  die  Städteordnung
von  1832  eine  neue  Ordnung  (Stadtrat  aus  lebenslänglichen  juristischen
und  aus  auf  6  Jahre  von  der  Bürgerschaft  gewählten  Mitgliedern,
Stadtverordnete  zur  Uberwachung  der  Verwaltung).  Ebenso  wurden
die  staatswirtschaftlichen  und  sozialen  Verhältnisse  gründlich
umgestaltet.  Das  bisher  überaus  verwickelte  Steuerwesen  wurde  auf
drei  allgemeine  Steuern  (Grundsteuer,  Gewerbesteuer,  Personalsteuer)
gegründet;  die  Ablösung  der  bäuerlichen  Lasten  und  die  Aufhebung
  des  Lehnsverbandes  beseitigten  drückende  Reste  des
Mittelalters  und  schufen  einen  freien  Bauernstand,  dem  die  Landgemeindeordnung
  von  1838  die  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten
  übertragen  konnte.  Die  Einheitlichkeit  der  Rechtspflege
sicherte  das  Oberappellationsgericht  mit  vier  Appellationsgerichten
und  das  neue  Strafgesetzbuch  von  1838.  Die  Leitung  der  Landeskirche
  blieb  dem  Konsistorium  in  Dresden,  als  dessen  Vertreter  die
Kirchen=  und  Schulräte  bei  den  Kreisdirektiouen  eingesetzt  wurden.
Den  evangelischen  Charakter  Sachsens  wahrte  die  Bestimmung  der
Verfassung,  die  die  Gründung  neuer  Klöster  verbot.  Das  Volksschulwesen
  erhielt  1836  eine  gesetzliche  Grundlage.

§  102.  So  umgestaltet  trat  Sachsen  am  1.  Januar  1834  in
den  deutschen  Zollverein  ein,  der  sich  unter  Preußens  Leitung
bereits  über  Bayern  und  Württemberg  ausgedehnt  hatte  und  nach
dem  Beitritte  der  thüringischen  Staaten,  Kurhessens,  Badens,  Nassaus
und  Frankfurts  gegen  8200  □Meilen  mit  25  Mill.  Einw.  umfaßte.
Er  verwandelte  das  außerösterreichische  Deutschland  in  ein
einheitliches  Wirtschaftsgebiet,  das  Zölle  nur  an  den  Außengrenzen
  des  Vereinsgebiets  erhob,  und  bereitete  dadurch  die

1835.

1838.

1836.
1834.