Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Königreich Bayern. 
Dem Zollamt Frankenthal im Bezirke des Hauptzollamts Ludwigshafen a. Rh. ist die Be— 
fugnis zur Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs erteilt worden. 
Wieder beigelegt worden sind dem Hauptzollamt Lindau die Befugnisse gemäß 88 1 und 2 
der Weinzollordnung. 
Königreich Sachsen. 
Erteilt: 
dem Zollamt Dederan im Bezirke des Hauptzollamts Freiberg die Befugnis zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über Ballenumschließungen und Verbandwatte, die an die Firma Arno 
Weiske in Breitenau aus dem Ausland unter Packstückverschluß zurückkommen; 
dem Nebenzollamte Seifhennersdorf vor Warnsdorf im Bezirke des Hauptzollamts Zittau die 
Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über Kleider aus Baumwolle und zur Erledigung 
von Zollbegleitscheinen I über Lederwaren der Tarifnr. 560 im Stückgewichte von weniger als 2 kg, 
die für die Firma Paul Clemens in Seifhennersdorf eingehen; 
der Zollabfertigungsstelle für Postgüter in Treuen im Bezirke des Hauptzollamts Plauen die 
Befugnis 21, beschränkt auf für die Firma W. E. Junghanß in Treuen eingehende, mit einfachen 
Hohlsäumen versehene undichte seidene Schals im Gewichte von mehr als 20 g auf 1 om Gewebefläche. 
Die Befugnis des Zollamts Kamenz im Bezirke des Hauptzollamts Bautzen zur Abfertigung 
der unter Eisenbahnwagenverschluß eintreffenden Begleitscheingüter ist beschränkt auf inländisches Salz. 
Großherzogtum Baden. 
Der Steuereinnehmerei Gundelfingen im Bezirke des Hauptsteueramts Freiburg ist die Befugnis 
zur Ausfertigung und Erledigung von Tabakbegleitscheinen ! und zur Ausfertigung von Begleit- 
scheinen II über inländischen Tabak aus und nach den Privatlagern daselbst erteilt worden. 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Dem Großherzoglichen Hauptzollamt Schwerin ist die Befugnis zur Abfertigung von zucker- 
haltigen Waren, die mit dem Anspruch auf Vergütung der Zuckersteuer ausgeführt werden, erteilt worden. 
Freie und Hansestadt Hamburg. 
Dem Nebenzollamt Ernst August-Schleuse im Bezirke des Hauptzollamts Kuhwärder ist die 
Befugnis 11 beigelegt worden. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 13. VFebruar d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem unbedruckten Zigarettenpapier der Tarif- 
nummer 655 zum Belegen mit unechtem Blattgold oder Korkblättchen und Anbringen eines 
Firmenaufdrucks — Tarifnummern 656 und 672 — die Voraussetzungen des § 2 der Ver- 
edelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 20. Februar d. J. beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines 
zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen rohen ungemusterten Baumwolltüllen — 
Tarifnummer 452 — zur Herstellung von Kettenstichstickereien — Tarifnummer 465 — in 
Osterreich-Ungarn durch Besticken mit der Kettenstichstickmaschine (Kettenstich und Lockerstich), 
Bleichen und Appretieren die Voraussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
 
	        
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