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Kassen= und Rechnungswesen, wenn ihm nicht selbst die
Führung desselben obliegt, zu überwachen.
Mit Zustimmung des Stadtgemeinderats ist der Bürgermeister
zu Erlaß allgemeiner Anordnungen (Regulative) in
Angelegenheiten der Stadtgemeinde oder in bezug auf Ortspolizei
berechtigt, durch welche Haftstrafe bis zu 8 Tagen
und Geldstrafen bis zur Höhe von 25 Talern angedroht
werden können. Dieselben sind aber, wenn sie polizeiliche
Gegenstände betreffen, sofort bei ihrem Erlasse dem Amtshauptmann
abschriftlich vorzulegen.
8 9. Die Ausführung von Beschlüssen des Stadtgemeinderats,
welche der Bürgermeister für ungesetzlich erachtet,
hat derselbe zu beanstanden.
Dasselbe kann geschehen, wenn er einen Beschluß für
offenbar nachteilig für das Gemeinwesen hält.
In beiden Fällen ist sofort Anzeige an den Amtshauptmann
zu erstatten, welcher die Ausführung des Beschlusses,
im letztgedachten Falle jedoch nur nach Gehör des Bezirksausschusses,
untersagen kann. «
8 10. Der Bürgermeister hat die Stadtgemeinde gegen
die einzelnen Mitglieder, wie nach außen zu vertreten, daher
in ihrem Namen Schriften zu vollziehen und das Stadtsiegel
zu führen. ·
Durch seine Handlungen wird die Stadtgemeinde verpflichtet,
er ist aber dafür verantwortlich, daß hierbei nichts,
wozu ein Beschluß des Stadtgemeinderats erforderlich, ohne
solchen oder gegen denselben geschieht.
Schriften, welche von dem Bürgermeister innerhalb seines
amtlichen Wirkungskreises unter Beidrückung des Stadtsiegels
unterzeichnet sind, sind öffentliche Urkunden. Durch Schriften,
in denen Rechten entsagt oder eine bleibende Verbindlichkeit
übernommen wird, wird die Gemeinde nur dann verpflichtet,
wenn dieselben außer von dem Bürgermeister noch von zwei
Stadtgemeinderatsmitgliedern unterzeichnet sind.
In Rechtsstreitigkeiten, welche zwischen der Stadtgemeinde
und dem Stadtgemeinderate oder wenigstens der Mehrheit
seiner Mitglieder entstehen können, ist zu Vertretung der
ersteren von dem Amtshauptmann ein Aktor zu bestellen.