Volltext : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

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Kassen=  und  Rechnungswesen,  wenn  ihm  nicht  selbst  die
Führung  desselben  obliegt,  zu  überwachen.

Mit  Zustimmung  des  Stadtgemeinderats  ist  der  Bürgermeister
  zu  Erlaß  allgemeiner  Anordnungen  (Regulative)  in
Angelegenheiten  der  Stadtgemeinde  oder  in  bezug  auf  Ortspolizei
  berechtigt,  durch  welche  Haftstrafe  bis  zu  8  Tagen
und  Geldstrafen  bis  zur  Höhe  von  25  Talern  angedroht
werden  können.  Dieselben  sind  aber,  wenn  sie  polizeiliche
Gegenstände  betreffen,  sofort  bei  ihrem  Erlasse  dem  Amtshauptmann
  abschriftlich  vorzulegen.

8  9.  Die  Ausführung  von  Beschlüssen  des  Stadtgemeinderats,
  welche  der  Bürgermeister  für  ungesetzlich  erachtet,
hat  derselbe  zu  beanstanden.

Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  er  einen  Beschluß  für
offenbar  nachteilig  für  das  Gemeinwesen  hält.

In  beiden  Fällen  ist  sofort  Anzeige  an  den  Amtshauptmann
  zu  erstatten,  welcher  die  Ausführung  des  Beschlusses,
im  letztgedachten  Falle  jedoch  nur  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses,
  untersagen  kann.  «

8  10.  Der  Bürgermeister  hat  die  Stadtgemeinde  gegen
die  einzelnen  Mitglieder,  wie  nach  außen  zu  vertreten,  daher
in  ihrem  Namen  Schriften  zu  vollziehen  und  das  Stadtsiegel
zu  führen.  ·

Durch  seine  Handlungen  wird  die  Stadtgemeinde  verpflichtet,
  er  ist  aber  dafür  verantwortlich,  daß  hierbei  nichts,
wozu  ein  Beschluß  des  Stadtgemeinderats  erforderlich,  ohne
solchen  oder  gegen  denselben  geschieht.

Schriften,  welche  von  dem  Bürgermeister  innerhalb  seines
amtlichen  Wirkungskreises  unter  Beidrückung  des  Stadtsiegels
unterzeichnet  sind,  sind  öffentliche  Urkunden.  Durch  Schriften,
in  denen  Rechten  entsagt  oder  eine  bleibende  Verbindlichkeit
übernommen  wird,  wird  die  Gemeinde  nur  dann  verpflichtet,
wenn  dieselben  außer  von  dem  Bürgermeister  noch  von  zwei
Stadtgemeinderatsmitgliedern  unterzeichnet  sind.

In  Rechtsstreitigkeiten,  welche  zwischen  der  Stadtgemeinde
und  dem  Stadtgemeinderate  oder  wenigstens  der  Mehrheit
seiner  Mitglieder  entstehen  können,  ist  zu  Vertretung  der
ersteren  von  dem  Amtshauptmann  ein  Aktor  zu  bestellen.