Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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„„Zur  Erleichtetung  des  Jwischen  =  und  Commissionshan=Tdels
  und  der  Fabrikation  werden  da,  wo  Hallaͤmter
sind,  anerkannten  soliden  Handelsleuten  und  Fabrikanten
  für  Colonkalwaaren,  ausländische  Oele  und
Weine  (einschlüssig  der  Weine  aus  dem  Rheinkreise)
und  für  rohe  Producte  des  Auslandes,  die  im  Königreiche
  nicht  erzeugt  werden,  unter  dem  von  dem
Staatsministerium  der  Finanzen  näher  zu  bestimmenden
  und  an  den  Hallplätzen  bekannt  zu  machenden
  Bevingungen,  Privatniederlagen  gestattet.  Diese
Privatniederlagen  können  von  dem  Staatsminksterium
der  Finanzen  unter  einer  besonders  anzuordnenden
Aufsicht  auch  auf  alle  rohen  Stoffe,  und  auf  alle
Waaren,  sie  mögen  im  Lande  erzeugt  werden  oder
nicht,  erstreckt  werden?“
Wurde  mit  52  gegen  33  Stimmen  verneint.

170)  Will  die  Kammer,  daß  die  vorstehende  Fassung
der  99.  85  und  86.  nur  mit  Weglassung  des  Schlußsatzes
von  den  Worten:  „Diese  Privatniederlagen  koönnen“  bis
zum  Ende  angenommen  werde?

Wurde  mit  52  gegen  53  Stimmen  verneint.

180)  Will  die  Kammer,  daß  die  genannten  bevden
§  35.  und.  36.  folgende  Fassung  erhalten:

„Den  Großhändlern  sind  für  Commissions=  und  eigene
Waaren  besondeve  Privatlager  zu  gestatten,  und  zwar
ohne  Einschränkung  auf  irgend  einen  Artikel.  der
sich  zum  Großhandel  eignet,  mit  Ausnahme  der
Fluͤssigkeiten.  Diese  Privatlager  sind  ohne  die  mindeste
  Vermengung  mit  verzollten  Waaren  abgesondert
  zu  halten  und  stehen  ununterbrochen  zunter
amtlicher  Contrelle?“

Wurde  mit  70  gegen  0  Seimmen  verneint.

181)  Will  die  Kammer,  daß  die  Fassung  der  9#..  85.
und  80  beybehalten  und  denselben  die  Bestimmung  bey-