Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Das  Relchsgeseh  über  die  Abzahlungsgeschäste.  275

„von  schlafenden  Homeren“  gemacht  worden  sei,  halten,
mancherlei  bedenkliche  Seiten.  Auf  dem  ebenen  Felde  der
Vertragsfreiheit  wissen  die  Parteien  selbst  am  besten,  wie
sie  ihre  Verhältnisse  zu  ordnen  haben.  Macht  aber  die
Gesetzgebung.  veranlaßt  durch  die  Erwägung,  daß  für
einen  der  Betheiligten  in  Folge  seiner  wirthschaftlichen
Lage  nur  eine  scheinbare,  nicht  eine  wirkliche  Vertragsfreiheit,
  vorhanden  sei,  einen  Einbruch  in  diese  scheinbare
oder  wirkliche  Vertragsfreiheit,  so  beschreitet  sie  damit
einen  gefährlichen  Pfad,  der  sich  wie  ein  Saumweg  der
Alpen  zwischen  Gefahren,  Abgründen  und  Felswänden
inzieht.  Bei  jedem  Schritt  droht  ihr,  zu  weit  nach  rechts
oder  nach  links  zu  gehen,  ja,  sie  droht  selbst  den  Richter
in  den  Abgrund  zu  reißen.

Nundie  systematische  Betrachtung  scheint  den  Richter
aus  den  Gefahren,  zu  weit  oder  zu  wenig  weit  zu  gehen,
retten  zu  können.  Daher  soll  hier  eine  dogmatische  Darstellung
  der  neuen  Rechtssätze  und  ihrer  hauptsächlichsten
Consequenzen  in  der  Weise  versucht  werden,  daß  die
Principien  der  Rechtsneuerung  in  ihrem  Verhältniß  zu
dem  bisherigen  und  bekannten  Rechtsganzen  aufsgesucht
und  erläutert  und  die  wichtigsten  Consequenzen  derselben
so  dargestellt  werden,  wie  sie  sich  dem  Praktiker  in  Klage
und  Klagsbeantwortung  darstellen  werden.

J.

Der  Begriff  „Abzahlungsgeschäft“  ist  für  die
Theorie  des  Privatrechts  neu.  Weder  das  gemeine  Recht
noch  eines  der  Landrechte  stellt  ihn  fest.  Nach  den  Materialien
  der  Gesetzgebung,  welche  aus  dem  vollen,  wenn
auch  nicht  immer  gesunden,  Menschenleben  geschöpft  sind,
gehört  das  Abzahlungsgeschäft  in  die  Kategorie  der
Waarenumsatz-Geschäfte  (siehe  Gareis,  Handelsr.
§  59  ff.),  deren  hauptsächlichster,  aber  keineswegs  alleiniger
  Repräsentant  der  Kauf  ist.  Die  charakteristischen
Merkmale  des  Abzahlungsgeschäfts,  wie  sie  sich  aus  der

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