Das Relchsgeseh über die Abzahlungsgeschäste. 275
„von schlafenden Homeren“ gemacht worden sei, halten,
mancherlei bedenkliche Seiten. Auf dem ebenen Felde der
Vertragsfreiheit wissen die Parteien selbst am besten, wie
sie ihre Verhältnisse zu ordnen haben. Macht aber die
Gesetzgebung. veranlaßt durch die Erwägung, daß für
einen der Betheiligten in Folge seiner wirthschaftlichen
Lage nur eine scheinbare, nicht eine wirkliche Vertragsfreiheit,
vorhanden sei, einen Einbruch in diese scheinbare
oder wirkliche Vertragsfreiheit, so beschreitet sie damit
einen gefährlichen Pfad, der sich wie ein Saumweg der
Alpen zwischen Gefahren, Abgründen und Felswänden
inzieht. Bei jedem Schritt droht ihr, zu weit nach rechts
oder nach links zu gehen, ja, sie droht selbst den Richter
in den Abgrund zu reißen.
Nundie systematische Betrachtung scheint den Richter
aus den Gefahren, zu weit oder zu wenig weit zu gehen,
retten zu können. Daher soll hier eine dogmatische Darstellung
der neuen Rechtssätze und ihrer hauptsächlichsten
Consequenzen in der Weise versucht werden, daß die
Principien der Rechtsneuerung in ihrem Verhältniß zu
dem bisherigen und bekannten Rechtsganzen aufsgesucht
und erläutert und die wichtigsten Consequenzen derselben
so dargestellt werden, wie sie sich dem Praktiker in Klage
und Klagsbeantwortung darstellen werden.
J.
Der Begriff „Abzahlungsgeschäft“ ist für die
Theorie des Privatrechts neu. Weder das gemeine Recht
noch eines der Landrechte stellt ihn fest. Nach den Materialien
der Gesetzgebung, welche aus dem vollen, wenn
auch nicht immer gesunden, Menschenleben geschöpft sind,
gehört das Abzahlungsgeschäft in die Kategorie der
Waarenumsatz-Geschäfte (siehe Gareis, Handelsr.
§ 59 ff.), deren hauptsächlichster, aber keineswegs alleiniger
Repräsentant der Kauf ist. Die charakteristischen
Merkmale des Abzahlungsgeschäfts, wie sie sich aus der
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