Aulagt
Aulage
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4. Statistit.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden „Bestimmungen für die land= und forstwirtschaft-
lichen Aufnahmen im Jahre 1913“ die Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 5. März 1913.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Richter.
Bestimmungen
für die land- und forstwirtschaftlichen Aufnahmen im Jahre 1913.
1. Eine Ermittelung der landwirtschaftlichen Bodenbenutzung soll in allen Bundesstaaten im
Jahre 1913 stattfinden.
2. Sie ist in jedem Staate nach politischen oder Katastergemeinden, Gemarkungen oder ähn-
lichen Bezirken vorzunehmen, welche kleinere Abschnitte der Einheit des Kreises (oder Amtes) bilden.
Das Erhebungsmuster ist in der Anlage 1 beigefügt. Den einzelnen Staaten bleibt über-
lassen, seine Form den örtlichen Verhältnissen und der Erhebungsmethode entsprechend zu ändern.
3. Das Ergebnis der neusten katastermäßigen oder sonstigen amtlichen Vermessung oder Fort-
schreibung (Vermessungsberichtigung) des Erhebungsbezirkes soll als Anhalt für die Ermittelung im
Eingang des Musters (Nachweisung A) vermerkt werden, tunlichst unter Angabe des Jahres der Ver-
messung oder Vermessungsberichtigung mit denjenigen Unterscheidungen, welche diese Vermessung usw.
bezüglich der einzelnen Arten der Bodenbenutzung (Kulturarten) macht.
Die Nachweisungen sollen den die Erhebung ausführenden Stellen schon vor oder bei der Erhebung
gegeben werden; von wem sie einzutragen sind, bleibt der Bestimmung der Landesregierung überlassen.
4. Die Fläche der Acker= und Gartenländereien, der Viehweiden, Weinberge sowie der Forsten
und Holzungen ist in jedem Bezirke nach den im Muster (Nachweisung B und C) genannten Anbau-
und Nutzungsarten näher zu unterscheiden. Flächenangaben für den Anbau anderer, nicht genannter
Früchte sind dagegen, wie das Muster ergibt, nur da gefordert, wo dieser Anbau von örtlicher
Wichtigkeit oder größerer Ausdehnung ist.
5. Der Anbau als Hauptfrucht oder Hauptnutzung und der als Nebennutzung (Vor-, Neben-,
Nach= oder Stoppelfrucht) ist, soweit das Muster es fordert, auseinander zu halten. Welche von zwei
nebeneinander stehenden oder aufeinander folgenden Früchten die Hauptfrucht sei, entscheidet überall
die überwiegende Wichtigkeit.
Für Nebenbenutzung (Vor-, Neben-, Nach= oder Stoppelfrucht, Spalte 3 der Nachweisung B
des Musters) kann nur ein Areal in Betracht kommen, welches bereits als mit einer Hauptfrucht be-
setzt (in Spalte 2 der Nachweisung B) verzeichnet ist. Insbesondere sind unter Nach= oder Stoppel-
früchten diejenigen Früchte zu verstehen, welche, wie z. B. Stoppelrüben, Stoppelsaat, auf eine im
Erhebungsjahre gewonnene Hauptfrucht folgen und noch in demselben Jahre geerntet werden. Nicht
zu den Nachfrüchten zu rechnen sind die erst in dem auf die Erhebung nächstfolgenden Jahre Ertrag
liefernden Früchte (z. B. im Herbste des Erhebungsjahrs angesäter Raps, Winterweizen, Winter-
roggen, unter Halmfrucht angesäter Stoppelkee usw.), ebensowenig der zweite Schnitt von Futter-
pflanzen (z. B. von Klee).
6. Die Bestimmung der sachkundigen Organe, welche in den einzelnen Erhebungsbezirken zur
Feststellung der Bodenbenutzung und des Anbaues der verschiedenen Früchte zu verwenden sind, ist
Sache des einzelnen Staates; indes wird angenommen, daß, vorbehaltlich besonderer Anordnungen in
betreff der Forsten und Holzungen, in der Regel die Ortsbehörden mit der Leitung der Aufnahme
beauftragt und sachkundige Personen zugezogen, tunlichst auch, insbesondere bei den einzelnen größeren
Besitzern, Umfragen gehalten werden.
Es ist den Erhebungsorganen eine Anleitung zu erteilen, wofür die Anlage 2 Gesichtspunkte enthält.