Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Anlage 2. 
Grsichtspunkte für eine Anleitung zur GErmittelung der landwirtschaftlichen 
Bodenbenutzung. 
I. Gegenstand der Erhebung. 
§& 1. Die Gesamtfläche des Erhebungsbezirkes (der Gemeinde usw.) ist nach den im Muster 
Anlage 1 unter C genannten Kultur= und Benutzungsarten, ferner bezüglich des Acker- und Garten- 
landes nach den unter B aufgeführten Fruchtarten, mit denen dasselbe im Aufnahmejahre bestellt ist, 
und den sonstigen dort bezeichneten Verwendungszwecken zu unterscheiden. 
Das unter A mitgeteilte Ergebnis (der katastermäßigen Vermessung) soll lediglich als Anhalt 
für die nach dem gegenwärtigen Stande vorzunehmende Feststellung der im Muster unter C geforderten 
Nachweise dienen und ist nur insoweit als bindend anzusehen, als die im Kataster verzeichnete Gesamt- 
fläche unverändert in das Erhebungsmuster zu übernehmen ist. 
§+ 2. Insoweit das Ackerland während des Aufnahmejahrs einer mehrfachen Nutzung unter- 
liegt, sind sowohl die Flächen der als Hauptnutzung (Hauptfrucht), als auch der als Nebennutzung 
(Vor-, Neben-, Nach-= oder Stoppelfrucht) angebauten Fruchtarten festzustellen (Spalte 2 und 3 der 
Nachweisung B). Für Nebennutzung (Spalte 3) kann also nur ein Areal in Betracht kommen, welches 
mit einer Hauptnutzung (in Spalte 2) verzeichnet ist. 
Welche von zwei nebeneinander stehenden oder aufeinander folgenden Früchten die Haupt- 
frucht sei, entscheidet überall die überwiegende Wichtigkeit. 
Bezüglich der Nebennutzung wird folgendes bemerkt: 
Als Vorfrüchte gelten nur solche Früchte, welche in dem Erhebungsjahre geerntet wurden, 
bevor die in demselben Jahre zur Aberntung kommende Hauptfrucht angebaut war. 
Wenn zwischen einer feldmäßig gebauten Frucht vereinzelt noch Pflanzen oder Pflanzen- 
reihen einer anderen Frucht stehen (z. B. auf einem Kartoffelfeld einzelne Bohnenreihen längs der 
Furchen, einzelne Maispflanzen), so ist die Flächenangabe nur für die entschieden wichtigere Frucht zu 
machen, die andere also nicht besonders als Nebenfrucht zu berücksichtigen. 
Unter Nach-- oder Stoppelfrüchten sind diejenigen Früchte zu verstehen, welche, wie z. B. 
Stoppelrüben, Stoppelsenf, Stoppelrübsen, auf eine im Erhebungsjahre gewonnene Hauptfrucht folgen 
oder, wie beispielsweise Lupinen und Serradella, in diese eingesät werden, und welche noch in dem- 
selben Jahre geerntet, abgeweidet oder untergepflügt werden. Nicht zu den Nachfrüchten zu rechnen 
sind die erst im nächstfolgenden Jahre Ertrag liefernden Früchte, z. B. im Herbste des Erhebungsjahrs 
angesäter Winterraps, Winterweizen, Winterroggen, unter Halmfrucht angesäter Klee (Stoppelklee), 
ebensowenig der zweite und die folgenden Schnitte von Futterpflanzen (Klee, Luzerne usw.). Dagegen 
sind gewisse Futterpflanzen (Klee, Luzerne, Grassaat), welche, wenn auch beim zweiten oder einem 
späteren Schnitte, zur Samengewinnung benutzt werden, mit ihrer Anbaufläche noch besonders, und 
zwar unter B Spalte 4, nachzuweisen. 
II. Organe für die Erhebung. . 
3. (Bestimmung, ob Gemeindevorsteher, Kommissionen usw. mit der Erhebung beauftragt 
werden. 
III. Zeit der Erhebung. 
& 4. Die Ermittelung des Umfanges der Hauptnutzung des Ackerlandes sowie des Umfanges 
der übrigen Kulturarten ist im Juni vorzunehmen. Für die Ermittelung des Umfanges der Neben- 
nutzung des Ackerlandes wird sich in der Regel der September empfehlen.
	        
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