Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Satzung 
der 
allgemeinen Ortskrankenkassseeeeeee - - 
in 
Auf Grund der §§ 231, 320 der Reichsversicherungsordnung errichtet der Gemeinde- 88526, 627 R. B. D. 
verband (die Gemeinde) (der Zweckverbnnnygad .. .. nach Anhören beteiligter 
Arbeitgeber und Versicherter die nachstehende Satzung. 
[Auf Grund der §98 231, 320 der Reichsversicherungsordnung wird die gemeinsame Art. 15 E.G. 
Ortskrankenkasse nach Artikel 15 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs- 
ordnung (Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 839) zur allgemeinen Ortskrankenkasse ausgestaltet. Zu diesem 
Zwecke wird die nachstehende geänderte Satzung erlassen. . 
Sie tritt vom 1. Januar 1914 ab an die Stelle des bisher geltenden Statuts. Für Art. 30 E.G. 
Versicherungsfälle, in denen an diesem Tage die Leistungspflicht der Keankenkass nach dem alten 
Rechte fortdauert, gelten von diesem Zeitpunkt ab die neuen Bestimmungen, soweit sie für den 
Berechtigten günstiger sind.] 
1. Name, Umfang und Sitz der Kasse. 
1 ((). 
1 Unter dem Namen: 
Allgemeine Ortskrankenkasseeeeeetetetetetet . ... g 321 R. V. O. 
wird für den Bezirk des Gemeindeverbandses (der Gemeiddee ) 
(des Zweckverbandes ) eine allgemeine Ortskrankenkasse errichtet 
oder 
Die gemeinsame Ortskrankenkassfee führt fortan den Namen: Allgemeine Orts- 
krankenkasfe . . .. 
1! Sie umfaßt die im § 165 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen mit 8 235 R. V. O. 
Ausnahme der in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten, der Dienstboten, der im Wander- 
gewerbe Beschäftigten, der Hausgewerbetreibenden und ihrer hausgewerblich Beschäftigten sowie 
der übrigen Landkassenpflichtigen (& 236 der Reichsversicherungsordnung). Auch die in der 
Gärtnerei, im Friedhofsbetrieb, in Park= und Gartenpflege Beschäftigten gehören der allgemeinen 
Ortskrankenkasse dann an, wenn sie nicht in Teilen landwirtschaftlicher Betriebe tätig sind. 
  
Zum Eingang. Abs. 1 regelt den Fall der Neueinrichtung einer allgemeinen Ortskrankenkasse. 
Abs. 2 und 3 kommen in Frage, wenn eine gemeinsame Ortskrankenkasse zur allgemeinen Ortskrankenkasse 
ausgestaltet wird (Artikel 15 des Einführungsgesetzes zur Neichsversicherungsordnung 
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts (§ 324 der Reichsversicherungsordnung) 
und in gewissen Punkten seiner Zustimmung. Soll dieser Vorschrift gedacht werden, so ist ein Zusatz „mit Ge- 
nehmigung und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Oberversicherungsamts“ aufzunehmen. 
Will eine bestehende Ortskrankenkasse den Antrag auf Zulassung stellen, so find die Vorschriften der Artikel 
17 bis 21 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung und die §§ 239 ff. der Reichsversicherungsordnung 
z beachten. In diesem Falle kann die Kasse andere und höhere, bisher zulässige Leistungen beibehalten, als § 179 
er Reichsversicherungsordnung zuläßt, wenn sie ihre Ausgaben deckt, ohne die gesetzlichen Höchstbeiträge zu über- 
schreiten (& 257 der Reichsversicherungsordnung). Der Antrag ist beim Versicherungsamte zu stellen. Die Entscheidung 
trifft das Oberversicherungsamt. 
Zu §5 1. Im allgemeinen wird der Kassenbezirk mit dem Bezirke des Versicherungsamts zusammenfallen 
(Kommissionsbericht S. 129). 
Den Bezirk der Kassen und den Kreis ihrer Mitglieder muß die Kassensatzung ersehen lassen (X 321 Abf. 1 
der Reichsversicherungsordnung). 
33“
	        
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