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8818 Abs. 1R. VD. I! Die Anmeldung soll enthalten:
# die Vor= und Zunamen, Tag und Ort der Geburt (sowie die Art der Beschäftigung)
des Anzumeldenden, den Tag des Eintritts in die Beschäftigung (ferner seinen
täglichen Entgelt) (sowie Angaben darüber, ob er verheiratet ist und bei welcher Kasse
und während welcher Zeit er zuletzt anderweit gegen Krankheit versichert gewesen ist).
111 Die Abmeldung soll enthalten:
den Vor= und Zunamen des Abzumeldenden und den Tag des Austritts aus der
Beschäftigung.
IV Für alle Meldungen sind die vom Kassenvorstande vorgeschriebenen Vordrucke zu benutzen.
5 317 Abf. 1. V. Anderungen des Beschäftigungsverhältnisses, welche die Versicherungspflicht berühren, und
8 318 Mül. 2 in den Verhältnissen, die für die Berechnung der Beiträge erheblich sind, sind binnen drei Tagen
*s (der Meldefrist) anzuzeigen.
530 Abf. 1, 2 VI Wer seiner Pflicht zuwider Versicherungspflichtige nicht anmeldet, kann vom Versiche-
N.V.O. rungsamt, falls er vorsätzlich handelt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, und falls er
fahrlässig handelt, mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft werden.
VII Wer die Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger in anderer Weise verletzt,
kann vom Versicherungsamt mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden.
* 531 Abf. 1, 2 VIII Unabhängig von der Strafe holt der Vorstand der Kasse die rückständigen Beiträge nach.
N.V. O. Exr kann dem Bestraften außerdem die Zahlung des Ein. bis Fünffachen der rückständigen Bei-
träge auferlegen.
8 13.
1 Uber die unständig Beschäftigten führt die Kasse ein besonderes Mitgliederverzeichnis.
* 444 Abf. 1 uU Unständig Beschäftigte haben sich selbst zur Eintragung in das Verzeichnis anzumelden.
8 138 6. Sobald die Kasse Kenntnis erhält, daß ein unständig Beschäftigter ihres Bezirkes keiner Kranken-
2
2 kasse angehört, obwohl er versicherungspflichtig ist, trägt sie ihn von selbst in das Verzeichnis ein.
R. V. D. Dies geschieht auch auf Grund von Meldungen, die der Kasse vom Versicherungsamte, von der
Gemeinde= oder Polizeibehörde, von der Ausgabestelle für Quittungskarten oder von Organen
und Angestellten der Versicherungsträger zugehen.
* 445 R. .O. ul Die Kasse kann unständig Beschäftigte zur Feststellung ihrer Versicherungspflicht laden
und durch Geldstrafe bis zu zehn Mark anhalten, der Ladung zu folgen.
III. Leistungen.
A. Arten.
* 14 (11).
– 179 Abs. 1 1 Die Kasse gewährt den Mitgliedern auf Antrag
R. B. D. (1.) für ihre Person 4
a) Krankenhilfe nach §§ 20 bis 28;
b) Wochengeld (Wochenhilfe) nach §§ 29 bis 32;
c) Sterbegeld nach § 33.
(2. für ihre Familienmitglieder Familienhilfe nach § 34.)
Zu 5 12 Abs. 2. Die Angabe der Beschäftigung ist für die Beitragsbemessung erforderlich, wenn die
Mitglieder in Klassen eingeteilt werden. Zu vergleichen § 19B. Wird für die Bemessung der baren Leistungen der
durchschnittliche Tagesentgelt nach der verschiedenen Lohnhöhe stufenweise festgestellt oder der wirkliche Arbeits-
verdienst zugrunde gelegt, so ist hierfür wie zur Berechnung der Beiträge die Angabe des Arbeitsverdienstes er-
forderlich. Bestehen Zweifel gegen die Richtigkeit einer Meldung, so kann die Kasse den Arbeitgeber um Auskunft
ersuchen und nötigenfalls das Versicherungsamt um Klarstellung angehen.
Gegebenenfalls find auch die von der obersten Verwaltungsbehörde über Form und Inhalt der Meldungen
erlassenen Bestimmungen zu beachten.
Ugl. auch Anm. zu §5 8 Abs. 4 am Schlusse.
Zu § 14. „Regelleistungen“ bilden den Gegensatz einerseits zu den erhöhten oder erweiterten Leistungen,
welche die Kasse freiwillig durch ihre Satzung übernimmt (Mehrleistungen), anderseits zu den eingeschrünkten oder
anders bemessenen Leistungen, die für besondere Berufsarten nach den §§ 416 bis 498 der Reichsverficherungs-