Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  39.

Fehlbetrags  ist  für  jedes  einzelne  Jahr
tunlichst  durch  Belege  nachzuweisen
(§  22  Ziffer  2).

b)  Der  Steuerpflichtige  ist  berechtigt,  an
Stelle  der  4  prozentigen  Verzinsung  der
unter  C  4  angegebenen  Aufwendungen
für  15  Jahre  die  Hinzurechnungen  des
§  16  des  Gesetzes  für  die  gesamte  Zeit
seit  dem  Erwerbe,  längstens  seit  dem
1.  Januar  1885  auch  für  die  unter
C4  angegebenen  Aufwendungen  hierneben
  zu  beantragen  (§  14  Ziffer  4
Satz  3).

c)  Soweit  es  sich  um  die  Verbesserung  von
Flächen  handelt,  die  aus  Moorland,
Sumpfland,  Od=  oder  Heideland  bestehen,
  kann  der  Steuerpflichtige  an
Stelle  der  im  §  14  Ziffer  3  bezeichneten
  Aufwendungen  die  Hinzurechnung
der  Erhöhung  des  Ertragswerts  hierneben
  beantragen  (§  15).

 

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anfrage  45s#  des  Fellbefrapsf##
diese  2  Jahre.  Lum  Belege  für  meine
Angaben  lege  ich  die  Wirtschastsbucher
  vor.

c)  FPur  die  Ferbesserung  des  Odlandes

beantrage  sch  die  HMinzsurechnung  der
Ertöhung  des  Erfragsepberfs  anstat“
des  Befrags  der  Ausivendungen.  Die
2  Morgen  haben  früher  keinen  Erfrag
geliesert,  jetat  liefern  sie  einen  durchschnittlichen
  Jahresertraꝗ  von  100  M.

Ich  versichere  hiermit,  die  vorstehenden
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  zu  haben.

Ort:  Oberhkof,  Gemeinde  Schöndau,
Datum:  dqez  5.  Jaz  107177.
Name:  Albreckht  □O%.

Nach  §  50  des  Gesetzes  werden  die  Nichteinreichung
  der  Zuwachssteuererklärung  oder
wissentlich  unrichtige  Angaben,  welche  geeignet
sind,  zu  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu
führen,  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen
  Betrage  der  Zuwachssteuer  bestraft.