Nr. 39.
Fehlbetrags ist für jedes einzelne Jahr
tunlichst durch Belege nachzuweisen
(§ 22 Ziffer 2).
b) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, an
Stelle der 4 prozentigen Verzinsung der
unter C 4 angegebenen Aufwendungen
für 15 Jahre die Hinzurechnungen des
§ 16 des Gesetzes für die gesamte Zeit
seit dem Erwerbe, längstens seit dem
1. Januar 1885 auch für die unter
C4 angegebenen Aufwendungen hierneben
zu beantragen (§ 14 Ziffer 4
Satz 3).
c) Soweit es sich um die Verbesserung von
Flächen handelt, die aus Moorland,
Sumpfland, Od= oder Heideland bestehen,
kann der Steuerpflichtige an
Stelle der im § 14 Ziffer 3 bezeichneten
Aufwendungen die Hinzurechnung
der Erhöhung des Ertragswerts hierneben
beantragen (§ 15).
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anfrage 45s# des Fellbefrapsf##
diese 2 Jahre. Lum Belege für meine
Angaben lege ich die Wirtschastsbucher
vor.
c) FPur die Ferbesserung des Odlandes
beantrage sch die HMinzsurechnung der
Ertöhung des Erfragsepberfs anstat“
des Befrags der Ausivendungen. Die
2 Morgen haben früher keinen Erfrag
geliesert, jetat liefern sie einen durchschnittlichen
Jahresertraꝗ von 100 M.
Ich versichere hiermit, die vorstehenden
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht zu haben.
Ort: Oberhkof, Gemeinde Schöndau,
Datum: dqez 5. Jaz 107177.
Name: Albreckht □O%.
Nach § 50 des Gesetzes werden die Nichteinreichung
der Zuwachssteuererklärung oder
wissentlich unrichtige Angaben, welche geeignet
sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu
führen, mit einer Geldstrafe bis zum vierfachen
Betrage der Zuwachssteuer bestraft.