Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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–E 40. 
1 Versicherungspflichtige haben zwei Drittel, ihre Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge zu fragen. 3381 Abs. 1R. V. D. 
38 1 Abs.3 N.V C. 
I!1 Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen. 
L 
höheren Lohnklasse versichert bleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen 
oder der Arbeitgeber zustimmt.) 
8 50. 
[Die Beiträge werden für . . . . . .. . . .... (für nachstehende Erwerbszweige und 
Berufsarten ) (für nachstehende Erwerbszmeienn ) (für nachstehende Be- 
rufsartten: ) entsprechend der Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr (wie folgt ab- 
gestuft. Sie betrann . .. ) (um . . ... Hundertstel erhöht und be- 
tragen ). 
851. 
1 (Der Vorstand wird ermächtigt, die Beitragsteile des Arbeitgebers für einzelne Betriebe 
höher zu bemessen, soweit Tatsachen dafür vorliegen, daß die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist. 
1 Die Anordnung ist auf die Beiträge für solche Versicherte zu beschränken, welche wegen 
der Beschaffenheit oder Einrichtung der Betriebsräume oder durch die beim Betriebe verwendeten 
Stoffe oder sonstigen Betriebsmittel einer erheblich höheren Erkrankungsgefahr oder durch die 
Art ihrer Beschäftigung einer besonderen Unfallgefahr ausgesetzt sind. Die Anordnung hat den 
Grund und die Tatsachen zu bezeichnen. Nach Ablauf vo0## Jahren kann der Arbeit- 
geber ohne weiteres die Nachprüfung der Anordnung beantragen. Innerhalb dieses Zeitraums 
steht dem Arbeitgeber die Befugnis nur dann zu, wenn er glaubhaft macht, daß die Voraus- 
setzungen für die Anordnung nicht mehr zutreffen. 
II Ordnet der Vorstand für einen Betrieb höhere Beiträge an, so hat der Arbeitgeber die 
Beschwerde an das Versicherungsamt.) 
8 62. 
g 88 
R 
Mitglieder, die vorübergehend einen geringeren Lohn beziehen, können in ihrer alten §# 882 N.V DO. 
4 Abst. 1 
.B. L. 
* 884 Abs. 1 
R. B.O. 
Die Beiträge sind bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung fortzuzahlen. (Für Mitglieder, § 397 nbsln. 2, 4 
R. B. D. 
die im Laufe der Kalender-(Zahl-) woche ein-- oder austreten, ist der auf die Beschäftigungs— 
zeit entfallende, tageweise zu berechnende Beitrag zu zahlen.) (Die Beiträge werden stets für 
volle Kalender- (Zahl-) wochen erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten Hälfte der Woche 
in die Kasse eintreten, wird der volle Wochenbeitrag erhoben, für Mitglieder, die in der zweiten 
Hälfte der Woche eintreten, wird kein Beitrag erhoben. Für Mitglieder, die in der ersten 
Hälfte der Woche austreten, wird ein Beitrag nicht erhoben oder der bereits gezahlte Wochen- 
beitrag zurückerstattet. Erstreckt sich die Mitgliedschaft nicht auf eine volle Woche, so ist ein 
voller Wochenbeitrag zu zahlen.) 
B. Zahlung der Beiträge. 
l 53 A (32 A. 
1 Die Beiträge für Versicherungspflichtige send. wochentlich) (am jeden Monats) ss# 393, 
N 
im voraus an den von dem Vorstand bestimmten Stunden vom Arbeitgeber einzuzahlen. Die 
Versicherungsberechtigten haben die Beiträge zu der gleichen Zeit selbst einzuzahlen (oder kostenlos 
einzusenden). 
d Zu 8 60. Zustimmung des Oberversicherungsamts ist erforderlich (5 884 Abs. 4 der Reichsverficherungs- 
ordnung). 
Zu 8 51. Zustimmung des Oberversicherungsamts ist erforderlich (6 884 Abs. 4 der Reichsversicherungs- 
ordnung). Es können noch andere Gründe heroorgehoben werden, die für den einzelnen Betrieb (im Gegensatze 
u ganzen Erwerbszweigen oder Berufsarten) eine erheblich höhere Gefahr der Erkrankung der Versicherten über- 
aupt oder eines Teiles von ihnen bedingen. 
Zu § 53. Die erste Fassung ist zu wählen, wenn die Beiträge im voraus, die zweite, wenn sie nach- 
träglich entrichtet werden sollen In letzterem Falle empfiehlt es sich, zu bestimmen, daß die Vericherungsberechtigten 
die Beiträge vorausbezahlen. Beim Einzugsverfahren können die Beiträge auch zugleich mit den Beiträgen für 
die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung eingezogen werden. 
397 Abs. 2 
.V. D.
	        
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