§450 Ab. 4
N.V. O.
* 50 Abs. 1, 5
N. O.
8 451 N.V.O.
g 462 R. B.D.
5 447 Abs. 3
N.V.O.
g 465 Abs. 1
R. D.
§ 455 Abs. 2
N.V. O.
S 17 N.V.O.
6 27 N.V.O.
§l 335 R. V. O.
— 246 —
2. (Für folgende Gruppen unständig Beschäftigter, nämlich werden die Sätze
des Ortslohns durch Zuschläge von .. . . . . Hundertstel erhöht.) (Für unständig
Beschäftigte, die dauernd nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig sind, wird der
Grundlohn auf . . .. Hundertstel des Ortslohns festgesetzt. Die Beiträge für diese
Mitglieder betragen nur .. ... vom Hundert des Ortslohns.) (Die Beiträge be-
tragen hiernah )
3. Die unständig Beschäftigten haben ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen.
4. Die unständig Beschäftigten erhalten folgende Leistunggnen Für die
Bemessung der baren Leistungen an unständig Beschäftigte gilt der Ortslohn (der
gemäß Nr. 2 erhöhte (verminderte) Ortslohn) als Grundlohn. Die unständig Be-
schäftigten haben auf Mehrleistungen keinen Anspruch. (Die unständig Beschäftigten
haben nur auf folgende Mehrleistungen Anspruch )
[Für unständig Beschäftigte entsteht der Anspruch auf Kassenleistungen erst nach
einer Wartezeit von . . . . (sechs) Wochen. Liegt eine frühere Mitgliedschaft nicht
länger als sechsundzwanzig Wochen zurück, so wird ihre Dauer auf die Wartezeit
angerechnet.]
6. Hat ein unständig Beschäftigter im Laufe der letzten sechsundzwanzig Wochen vor
der Erkrankung für mehr als acht Wochen seinen Beitragsteil nicht geleistet, so
erhält er nur Krankenpflege; das Sterbegeld beträüt (dreißig) Mark. Das
Gleiche gilt für einen Versicherten, dessen Mitgliedschaft noch nicht sechsundzwanzig
Wochen besteht, wenn er seinen Beitragsteil für mehr als ein Viertel der Ver-
sicherungsdauer nicht geleistet hat.
7. Unständig Beschäftigte, die nach Löschung im Verzeichnis die Mitgliedschaft nach
§ 11 freiwillig fortsetzen, zahlen ... vom Hundert des Ortslohns, mithin
als Beitrag und erhalten folgende Leistunggen
oder statt 3, 4 und 6:
3. (Die unständig Beschäftigten haben keine Beitragsteile zu zahlen.)
4. [Die unständig Beschäftigten erhalten nur Krankenpflege und Sterbegeld; das
Sterbegeld beträgt nuur (dreißig) Mark.]
VI. Beiträge und Leistungen für versicherungspflichtige Mitglieder,
- die einer Ersatzkasse angehören.
8 62.
Versicherungspflichtige, die einer Ersatzkasse angehören und deren Rechte und Pflichten
als Mitglieder der Krankenkasse ruhen (§ 2 Abs. 2), haben keinen Anspruch auf die Leistungen
der Kasse und zahlen keine Beitragsteile. Ihre Arbeitgeber haben nur den eigenen Beitragsteil
an die Kasse einzuzahlen, hierbei sind die Bestimmungen unter IV entsprechend anzuwenden.
VII. Verwaltung der Kasse.
63 (39).
Die Geschäfte der Kasse werden nach dem Gesetz und dieser Satzung durch den Vorstand
und den Ausschuß geführt. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen nicht dem Vorstand ange-
hören; werden solche in den Vorstand gewählt, so scheiden sie aus dem Ausschuß aus.
A. Kassenvorstand.
1. Zusammensetzung und Wahl.
8 64 (40).
Der Vorstand besteht aus 12 (9 oder 15) Mitgliedern, von denen 4 (3 oder 5) von
den Arbeitgeber-Vertretern und 8 (6 oder 10) von den Versicherten-Vertretern im Ausschuß
getrennt aus ihrer Gruppe zu wählen sind.
□E□
Zu §61 Nr. 3. Es wird sich empfehlen, für die unständig Beschäftigten kurze Zahlungsfristen einzuführen.
Zu §8 61 Nr. 7. Es wird sich empfehlen, auch diese Personen bezüglich der Leistungen nicht anders zu
stellen als unständig Beschäftigte.