8 11R. V. O.
8 388 R. V. O.
8 389 Abs. 1
R.V.O.
8 845 Abs. 2
N.V.O.
8 3866 Abs. 2
R. V. O.
— 252 —
2. Geschäftsordnung des Ausschusses.
8 80 (652).
I Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Angabe der Gegenstände
der Verhandlungen wenigstens (eine) Woche vorher zur Sitzung einberufen.
II Ordentliche Ausschußsitzungen finden statt:
1. im (November) jedes Jahres zur Wahl des Rechnungs-Ausschusses für die Prüfung
der Rechnung des laufenden Jahres und für die Festsetzung des Voranschlags, so-
wie — falls erforderlich — zu den Neuwahlen für den Vorstand;
2. im (April) jedes Jahres zur Abnahme der Rechnung des Vorjahrs
oder
Jährlich findet eine ordentliche Ausschußsitzung statt.
III Außerordentliche Ausschußsitzungen beruft der Vorsitzende des Vorstandes nach Bedürfnis.
Der Ausschuß muß binnen .. Vochen berufen werden, wenn (dder (sechste) Teil seiner!
(...Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (schriftlich) darauf anträgt . . .).
IV Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (Der Vorsitzende des Vorstandes kann zu den
Sitzungen seinen Stellvertreter oder Angestellte, welche die Geschäfte der Kasse erledigen, als
Auskunftspersonen zuziehen.)
V. (Die Mitglieder des Vorstandes werden zu den Sitzungen eingeladen und auf Ver-
langen gehört.)
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Vertreter vorschriftsmäßig berufen (und wenig-
stens . Vertreter erschienen) sind.
VII Die Gegenstände der Verhandlungen bestimmt der Vorsitzende des Vorstandes; er muß
unter sie alle Beschwerden, die von Kassenmitgliedern oder von beitragzahlenden Arbeitgebern
gegen seine Verwaltung eingebracht werden, sowie alle Anträge, die von mindesten. ... Mit-
gliedern des Ausschusses (schriftlich) gestellt werden, aufnehmen.
* 81 (53).
1 Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
I! Der Vorsitzende beruft zu seiner Unterstützung je einen Arbeitgeber= und einen Ver-
sicherten-Vertreter als Beisitzer und ernennt einen Schriftführer.
Il Der Vorsitzende ist befugt, Vertreter, die seinen zur Leitung der Verhandlung oder zur
Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, aus dem
Sitzungsraume zu verweisen.
6 82 (55).
1 Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.
II Ubereinstimmende Beschlüsse der Vertreter der Versicherten und der Vertreter der Arbeit-
geber sind erforderlich, wenn es sich handelt
a) um eine Erhöhung der Beiträge über vierundeinhalb vom Hundert des Grundlohns
die nicht zur Deckung der Regelleistungen dienen soll, «
b) um eine Erhöhung der Beiträge über sechs vom Hundert des Grundlohns, die zur
Deckung der Regelleistungen dienen soll,
c) um Anderungen der Satzung,
d) um Auflösung der Kasse oder freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen,
- um Beschlüsse über die Dienstordnung,
Zu § 80. Die Zeiten für die ordentlichen Ausschußsitzungen müssen mit Rücksicht auf das Geschäftsjahr
gewählt werden.
» Zu §5 80 drittletzter Absatz. Die Vorschrift des § 11 der Reichsversicherungordnung über die Nicht-
öffentlichkeit der Sitzungen steht der Aufnahme einer solchen Bestimmung nicht entgegen.“