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und daher zur Wahl mitzubringen ist. Auf der Wahlkarte ist Ort und Zeit der Wahl und bei
den Arbeitgebern auch die Zahl ihrer Stimmen zu vermerken.
86.
Entscheidung von Einsprüchen.
lber Einsprüche (§ 5 Abs. 2) ist vom Kassenvorstande mit tunlichster Beschleunigung zu
entscheiden. Wird ein Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste (die aus (dem Arbeitgeber-
und Mitgliederverzeichnisse) sich ergebende Wahl. und Stimmberechtigung sentsprechend zu berichtigen.
Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer vor dem Wahltag mitzuteilen; sie kann nur mit einer
Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden.
§& 7.
Wahlvorschläge.
1 Die Wahlvorschläge sind gesondert für die beteiligten Arbeitgeber und Versicherten (jeder
Berufsgruppe, (jedes örtlichen Bezirkes)] aufzustellen und dem Vorstand einzureichen. [Der Vor-
stand hat die Pflicht, einen eigenen Wahlvorschlag aufzustellen.]
I. Die Wahlvorschläge ([der Wahlberechtigten) müssen von mindestens je ([10] Wahlberech=
tigten der betreffenden Gruppe mit zusammen mindestens 30] Stimmen unterzeichnet sein. Unter-
zeichnet ein Wähler mehr als einen Wahlvorschlag, so wird sein Name nur auf dem zuerst ein-
gereichten Wahlvorschlage gezählt und auf den übrigen Vorschlägen gestrichen. Sind mehrere
Wahlvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unterzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht, so
gilt die Unterschrift auf demjenigen Wahlvorschlage, welchen der Unterzeichner binnen einer ihm
gesetzen Frist von höchstens 2 Tagen bestimmt. Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet
as Los.
ul Jeder Wahlvorschlag darf höchstens , der Wahlvorschlag des Vorstandes muß] dreimal
so viel Bewerber benennen, als Vertreter svon der beteiligten Berufsgruppe im Wahlbezirke] zu
wählen sind. Die einzelnen Bewerber sind unter fortlaufender Nummer aufzuführen, welche die
Reihenfolge ihrer Benennung ausdrückt, und nach Familien= und Vor- (Ruf-) Namen, Beruf und
Wohnort zu bezeichnen. Bei Versicherten ist auch der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind,
anzugeben. Mit den Wahlvorschlägen für Versicherte ist von jedem Bewerber eine Erklärung
darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei den Wahlvorschlägen für
Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, soweit ein vorgeschlagener Bewerber nach
§ 17 der Reichsversicherungsordnung zur Ablehnung der Wahl befugt ist.
V In jedem Wahlvorschlag ist ferner ein Vertreter des Wahlvorschlags und ein Stellver-
treter für ihn aus der Mitte der Unterzeichner zu bezeichnen. Ist dies unterblieben, so gilt der
erste Unterzeichner als Vertreter des Wahlvorschlags und, soweit eine Reihenfolge erkennbar ist,
der zweite als sein Stellvertreter. Der Wahlvorschlagsvertreter ist berechtigt und verpflichtet,
dem Vorstand die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben.
88.
Verbundene Wahlvorschläge.
[Zwei oder mehrere Wahlvorschläge können in der Weise miteinander verbunden werden,
daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen und zu
behandeln sind. (Außerdem können unter mehreren so verbundenen Wahlvorschlägen einzelne
unter sich in der Weise eng verbunden werden, daß sie den übrigen Wahlvorschlägen gegenüber
als ein einziger Wahlvorschlag anzusehen und zu behandeln sind.) In solchen Fällen müssen die
Zu §& 6. Die Klammern berücksichtigen die Fassung 2 des § 3.
Zu &5 7. Die dreifache Zahl von Bewerbern ist wegen der in doppelter Zahl wie die Vertreter zu wählen-
den Ersatzmämmer erforderlich; zu vgl. 55 13 und 19. — Im Abs. 2 gelten die Sätze 2 bis 4 bei der Wahl nach
Berufsgruppen oder Bezirken nur für Wahlvorschläge der gleichen Berufsgruppe oder des gleichen Bezirkes.
Zu §8. Über die verbundenen Listen vgl. Vorbemerkung II Anmerkung zu b. Werden sie auf-
enommen, so bedarf es auch der Aufnahme der entsprechenden Bestimmung im §5 9 Abs. 1 und in den 16, 17
Fassung 1 Abs. 2, 3 und 4, Fassung 2 Abs. 3, 4 und 5), 5 25.
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