Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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8 13. 
Stimmzettel. 
1 Der Stimmzettel enthält die Namen derjenigen Bewerber, welchen der Wähler seine 
Stimme geben will. Er darf höchstens dreimal soviel Namen enthalten, als Vertreter zu wählen 
sind. Entsiält er mehr Namen oder iiberschreitet er bei Stimmenhäufung (Abs. 2) die zruldssige 
Stimmenealil, s5o iird die Zahl der Bewerber und die Stimmenhätifung nach der HReinenfolge 
auf dem Stimmeæettel durch Streichung der iiberzähligen Namen oder Anderung an denmn 
Zahlæeichen riclitiq gestellt; wenn und soreit in diesem Falle die Ordnung nicht eu erkennen 
sk, isk der Skemm-ettel 2engülety. [Wenn ein Wähler seine Stimme für sämtliche Bewerber eines 
zugelassenen Wahlvorschlags in derselben Reihenfolge abgeben will, so genügt an Stelle der 
Aufzählung der Namen der Hinweis auf die Ordnungsnummer dieses Wahlvorschlags (§ 9 Abs. 1).) 
[An Stelle der Aufzählung der Namen genügt der Hinweis auf die Ordnungsnummer des 
W’ahlvorschlags (§ 9 Abs. 1). 
Der Fpaler kann a½dh einem Berberber seine Stimme geben, dessen Name in keinen 
der Wallrorschläge genannt ist.] [Der Wähler kann nur einem solchen Beuerber seine Stiminmie 
geben, dessen Name in einem der eiugelassenen Walilvorschlũge genannt ist.] Er darf innerlialb 
der zuldssigen Gesamtftstmmenzas den von ihm Geiũlilten durch Wederholteg der Namen oden 
Beifügung von Zahleeichen bis eu 8 (6) (6) Stimmen geben (Stimmenhäufunq). Die Absicht einer 
Stimmenhäufiung uird rermitet, scenn czn Stemmeffel die zu#dssige Gesamfstimmenzastt n#ccht resche. 
Die hbenannmten Beicerber gelten in diesem Fulle nach der Keenose #er Benenn#ng in dern 
Staimmzeitel als so oft teiedersicht, bis die Gesamfsktimmenzasn! oder die Hôdhstorenze der Stimme#— 
häufung erreiclit ist. Dies gilt nicht, uenn sich aus dem Stimmeæeitel ein anderer Wille des 
Wãhlers ergibt. Der Wabhler kann nur einen solehen Stimmzettel abgeben, der mit einem 
der zugelassenen Wahlvorsehläge vollständig übereinstimmt (; er ist nur berechtigt, inner- 
halb des von ihm gewählten Wahlvorschlags einem Bewerber dadurch den Vorzug zu geben, 
daß er durch eine andere Nummernfolge (§ 7 Abs. 3) die Reihenfolge der Bewerber ändert).] 
ul (Die Stimmzettel sollen von weißer Farbe sein (und einer Größe, die der Vorstand 
bestimmt). Stimmzettel, die von diesen Bestimmungen abweichen, sind ungültig, wenn das Ab- 
weichen die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht.)] 
[IV7 Stimmzettel, (die mit keinem der zugelassenen Wahlvorschläge (abgesehen von einer 
Anderung der Reihenfolge der Bewerber) übereinstimmen oder] die oder deren Umschläge 
ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, oder die unter- 
schrieben sind, sind ungültig. Dasselbe gilt von Stimmzzetteln, die sich in einem nicht mit dem Stempel 
der Kasse versehenen Umschlag befinden. Ungültig ist ferner der Inhalt eines Stimmzettels, so- 
weit er zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag, der nur für einen Stimmzettel bestimmt 
ist, mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, 
andernfalls als ungültig angesehen. (Enthält ein besonderer Umschlag, den ein Arbeitgeber mit 
mehrfachem Stimmrecht abgegeben hat, mehr als (5) Stimmzettel, so sind (fünf) von ihnen 
gültig, wenn alle vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie alle ungültig.) 
  
Zu §& 13. Im AbsK. 1 ist die dreifache Anzahl von Namen wegen der Ersatzmänner vorgeschlagen, die in 
doppelter Anzahl wie die Vertreter zu wählen sind; zu vergleichen Erläuterung zu §8 7. Die Klammer am Schlusse 
von Abs. 1 kommt bei streng gebundenen Listen in Betracht (zu vergleichen Vorbemerkung Nr. 1I). 
Der Abs. 2 berücksichtigt die 4 verschiedenen Listensysteme; zu vergleichen Vorbemerkung II und Erläute- 
rung zu § b. Dabei gilt der erste Satz für freie Listen mit Wilden, der zweite Satz für freie Listen mit Mischen, 
die Klammer am Schlusse des Absatzes für streng gebundene Listen, die runde Klammer innerhalb dieser für ein- 
fach gebundene Listen. Die Sätze zwischen den beiden Klammern berücksichtigen die Stimmhäufung (lzu vergleichen 
Vorbemerkung II Anmerkung “ zu a). Sie ist bei freien Listen sowohl mit Wilden als auch mit Mischen zulässig. 
Bei streng gebundenen Listen kann der Abs. 1 wegfallen. Der Inhalt seines letzten Satzes ist dann dem Abs.2 
anzugliedern. 
Die Stimmzettel können handschriftlich oder durch mechanische Vervielfältigung hergestellt werden. Die 
Klammer am Anfang des letzten Absatzes kommt bei streng gebundenen Listen, die runde Klammer innerhalb dieser 
bei einfach gebundenen Listen in Betracht. Statt dieser Bestimmung kann für die gebundenen Listen auch eine Be- 
stimmung ausgenommen werden, wonach ein Abweichen im Stimmzettel von dem Wahlvorschlage bis zu eineint 
Viertel der Zahl der Bewerber den Stimmzetlel nicht ungültig macht, aber unberücksichtigt bleibt.
	        
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