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Stimmzettel.
1 Der Stimmzettel enthält die Namen derjenigen Bewerber, welchen der Wähler seine
Stimme geben will. Er darf höchstens dreimal soviel Namen enthalten, als Vertreter zu wählen
sind. Entsiält er mehr Namen oder iiberschreitet er bei Stimmenhäufung (Abs. 2) die zruldssige
Stimmenealil, s5o iird die Zahl der Bewerber und die Stimmenhätifung nach der HReinenfolge
auf dem Stimmeæettel durch Streichung der iiberzähligen Namen oder Anderung an denmn
Zahlæeichen riclitiq gestellt; wenn und soreit in diesem Falle die Ordnung nicht eu erkennen
sk, isk der Skemm-ettel 2engülety. [Wenn ein Wähler seine Stimme für sämtliche Bewerber eines
zugelassenen Wahlvorschlags in derselben Reihenfolge abgeben will, so genügt an Stelle der
Aufzählung der Namen der Hinweis auf die Ordnungsnummer dieses Wahlvorschlags (§ 9 Abs. 1).)
[An Stelle der Aufzählung der Namen genügt der Hinweis auf die Ordnungsnummer des
W’ahlvorschlags (§ 9 Abs. 1).
Der Fpaler kann a½dh einem Berberber seine Stimme geben, dessen Name in keinen
der Wallrorschläge genannt ist.] [Der Wähler kann nur einem solchen Beuerber seine Stiminmie
geben, dessen Name in einem der eiugelassenen Walilvorschlũge genannt ist.] Er darf innerlialb
der zuldssigen Gesamtftstmmenzas den von ihm Geiũlilten durch Wederholteg der Namen oden
Beifügung von Zahleeichen bis eu 8 (6) (6) Stimmen geben (Stimmenhäufunq). Die Absicht einer
Stimmenhäufiung uird rermitet, scenn czn Stemmeffel die zu#dssige Gesamfstimmenzastt n#ccht resche.
Die hbenannmten Beicerber gelten in diesem Fulle nach der Keenose #er Benenn#ng in dern
Staimmzeitel als so oft teiedersicht, bis die Gesamfsktimmenzasn! oder die Hôdhstorenze der Stimme#—
häufung erreiclit ist. Dies gilt nicht, uenn sich aus dem Stimmeæeitel ein anderer Wille des
Wãhlers ergibt. Der Wabhler kann nur einen solehen Stimmzettel abgeben, der mit einem
der zugelassenen Wahlvorsehläge vollständig übereinstimmt (; er ist nur berechtigt, inner-
halb des von ihm gewählten Wahlvorschlags einem Bewerber dadurch den Vorzug zu geben,
daß er durch eine andere Nummernfolge (§ 7 Abs. 3) die Reihenfolge der Bewerber ändert).]
ul (Die Stimmzettel sollen von weißer Farbe sein (und einer Größe, die der Vorstand
bestimmt). Stimmzettel, die von diesen Bestimmungen abweichen, sind ungültig, wenn das Ab-
weichen die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht.)]
[IV7 Stimmzettel, (die mit keinem der zugelassenen Wahlvorschläge (abgesehen von einer
Anderung der Reihenfolge der Bewerber) übereinstimmen oder] die oder deren Umschläge
ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, oder die unter-
schrieben sind, sind ungültig. Dasselbe gilt von Stimmzzetteln, die sich in einem nicht mit dem Stempel
der Kasse versehenen Umschlag befinden. Ungültig ist ferner der Inhalt eines Stimmzettels, so-
weit er zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag, der nur für einen Stimmzettel bestimmt
ist, mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt,
andernfalls als ungültig angesehen. (Enthält ein besonderer Umschlag, den ein Arbeitgeber mit
mehrfachem Stimmrecht abgegeben hat, mehr als (5) Stimmzettel, so sind (fünf) von ihnen
gültig, wenn alle vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie alle ungültig.)
Zu §& 13. Im AbsK. 1 ist die dreifache Anzahl von Namen wegen der Ersatzmänner vorgeschlagen, die in
doppelter Anzahl wie die Vertreter zu wählen sind; zu vergleichen Erläuterung zu §8 7. Die Klammer am Schlusse
von Abs. 1 kommt bei streng gebundenen Listen in Betracht (zu vergleichen Vorbemerkung Nr. 1I).
Der Abs. 2 berücksichtigt die 4 verschiedenen Listensysteme; zu vergleichen Vorbemerkung II und Erläute-
rung zu § b. Dabei gilt der erste Satz für freie Listen mit Wilden, der zweite Satz für freie Listen mit Mischen,
die Klammer am Schlusse des Absatzes für streng gebundene Listen, die runde Klammer innerhalb dieser für ein-
fach gebundene Listen. Die Sätze zwischen den beiden Klammern berücksichtigen die Stimmhäufung (lzu vergleichen
Vorbemerkung II Anmerkung “ zu a). Sie ist bei freien Listen sowohl mit Wilden als auch mit Mischen zulässig.
Bei streng gebundenen Listen kann der Abs. 1 wegfallen. Der Inhalt seines letzten Satzes ist dann dem Abs.2
anzugliedern.
Die Stimmzettel können handschriftlich oder durch mechanische Vervielfältigung hergestellt werden. Die
Klammer am Anfang des letzten Absatzes kommt bei streng gebundenen Listen, die runde Klammer innerhalb dieser
bei einfach gebundenen Listen in Betracht. Statt dieser Bestimmung kann für die gebundenen Listen auch eine Be-
stimmung ausgenommen werden, wonach ein Abweichen im Stimmzettel von dem Wahlvorschlage bis zu eineint
Viertel der Zahl der Bewerber den Stimmzetlel nicht ungültig macht, aber unberücksichtigt bleibt.