Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

8317 R. V. D. 
8318 Abf. 1 
R. V. O. 
317 Abf. 1, 
z 318 abs. 2 
R. V. O. 
8680 Abs. 1,2 
R. V. D. 
g631 Abs. 1,2 
N V.O. 
8 469 R. V. O. 
— 280 — 
E. Meldungen. 
8 18. 
1 Die Arbeitgeber haben jeden von ihnen Beschäftigten, der zur Mitgliedschaft bei der Kasse 
verpflichtet ist, mit Ausnahme der unständig Beschäftigten (bei dem Kassenvorstand) (bei der Ge- 
schäftsstelle der Kasse) (oder bei der vom Versicherungsamt errichteten Meldestelle) binnen drei 
Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung (spätestens am letzten Werktag der Kalenderwoche, 
in die der dritte Tag nach Beginn und Ende der Beschäftigung fällt) zu melden. Die Meldung 
kann unterbleiben, wenn die Arbeit für kürzere Zeit als eine Woche unterbrochen wird und die 
Beiträge fortgezahlt werden. Für die Meldungen sind die vom Kassenvorstande vorgeschriebenen 
Vordrucke zu benutzen. 
I! Die Anmeldung soll enthalten: 
den Vor= und Zunamen, Tag und Ort der Geburt (sowie die Art der Beschäfti- 
gung) des Anzumeldenden, den Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung 
(ferner seinen täglichen Entgelt) (sowie die Angaben darüber, ob er verheiratet 
ist und bei welcher Kasse und während welcher Zeit er zuletzt anderweit gegen 
Krankheit versichert gewesen ist). 
Il Die Abmeldung soll enthalten: 
den Vor= und Zunamen des Abzumeldenden und den Tag des Austritts aus der 
Beschäftigung. 
Anderungen des Beschäftigungsverhältnisses, welche die Versicherungspflicht berühren, und 
in den Verhältnissen, die für die Berechnung der Beiträge erheblich sind, sind binnen drei Tagen 
(der Meldefrist) anzuzeigen. 
* Wer seiner Pflicht zuwider Versicherungspflichtige nicht anmeldet oder die Listen über 
beschäftigte Hausgewerbtreibende nicht einreicht, kann vom Versicherungsamte, falls er vor- 
sätzlich handelt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, und falls er fahrlässig handelt, mit 
Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft werden. 
VI Wer die Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger oder die Einreichung der 
Listen der Hausgewerbtreibenden gemäß § 523 Abs. 1, 2 der Reichsversicherungsordnung in 
anderer Weise verletzt, kann vom Versicherungsamt mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark be- 
straft werden. 
oil Unabhängig von der Strafe holt der Vorstand der Kasse die rückständigen Beiträge nach. 
Er kann dem Bestraften außerdem die Zahlung des Ein= bis Fünffachen der rückständigen Bei- 
träge auferlegen. 
  
E 19. 
Arbeitgeber, die eines Wandergewerbscheins bedürfen, haben die von ihnen Beschäftigten, 
soweit sie sie von Ort zu Ort mit sich führen wollen, ihrer Zahl nach bei der Kasse an- 
zumelden. Beschäftigte, für die sie über die angemeldete Zahl hinaus die Erlaubnis nach § 62 
der Gewerbeordnung erst nach Empfang des Wandergewerbscheins nachsuchen, haben sie durch 
Vermittelung der für diese Erlaubnis zuständigen Behörde anzumelden. 
Zu § 18 Abs. 1. Wegen der nach § 819 der Reichsversicherungsordnung errichtelen Meldestellen vgl. 
die Anmerkung zu § 10 Abs. 1. Falls der Ausschuß die Errichtung besonderer Meldestellen gemäß § 345 Abs. 2 
Nr. b der Reichsversicherungsordnung errichtet hat, sind auch diese hier aufzuführen. 
Es wird sich empfehlen, wenigstens für die im § 8 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Versicherten die Meldefrist 
über den dritten Tag hinaus bis zum letzten Werktag der Kalenderwoche zu erstrecken. # 
Zu §5 18 Abs. 2. Die Angabe der Beschäftigung ist für die Beitragsbemessung erforderlich, wenn die 
Mitglieder in Klassen eingeteilt werden. Zu vergleichen § 268. Wird für die Bemessung der baren Leistungen 
der durchschnittliche Tagesentgelt nach der verschiedenen Lohnhöhe stufenweise festgestellt oder der wirkliche Arbeits- 
verdienst zugrunde gelegt, so ist hierfür wie zur Berechnung der Beiträge die Angabe des Arbeitsverdienstes er- 
forderlich. estehen Zweifel gegen die Richtigkeit einer Meldung, so kann die Kasse den Arbeitgeber um Auskunft 
ersuchen und nötigenfalls das Versicherungsamt um Klarstellung angehen. 
Gegebenenfalls sind auch die von der obersten Verwaltungsbehörde über Form und Inhalt der Meldungen 
erlassenen Bestimmungen zu beachten.
	        
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