Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

§ 185 Abs. 2 
N V.O. 
' 193 Abs. 3 
R.V.O. 
5 187 Nr. 2, 3 
R. V. D. 
8 188 R. V. D. 
8 192 R. V. D. 
§ 189 Ab. 1 
N.V.O. 
§* 190 R.V.O. 
— 286 — 
il [Dafür kann (. . . .. . . . ... des Krankengeldes) (ein Viertel des Krankengeldes) 
abgezogen werden. 
8 31. 
[Kassenmitgliedern, die nach § 16 freiwillig in der Kasse verbleiben, wird, wenn sie sich 
nicht im Bezirke (der Kasse) (der Gemeinden ); (des Versicherungsamts) außhalten, statt 
der Krankenpflege das halbe Krankengeld ( des Krankengeldes) gewährt. 
5* 32. 
! Fürsorge für Genesende, namentlich durch Unterbringung in einem Genesungsheim, 
kann bis zur Dauer vo .. Wochen (.. Monaten) (eines Jahres) nach Ablauf der 
Krankenhilfe gewährt werden. 
II (Die Kasse gewährt Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung, die nach 
beendigtem Heilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit des Kassenmitglieds herzustellen 
oder zu erhalten.) 
§ 33. 
(Für Mitglieder, die auf Grund der Reichsversicherung oder aus einer knappschaftlichen 
Krankenkasse oder aus einer Ersatzkasse binnen zwölf Monaten bereits für sechsundzwanzig 
Wochen hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür bezogen haben, 
wird in einem neuen Versicherungsfalle, der im Laufe der nächsten zwölf Monate eintritt, die 
Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von dreizehn Wochen beschränkt. 
Dies gilt nur, wenn die Krankenhilfe durch dieselbe nicht gehobene Krankheitsursache ver- 
anlaßt wird.) 
8 34. 
!1 (Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte 
bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer eines Jahres nach der Straftat 
(ein Krankengeld nicht) (das Krankengeld nur zur Hälfte) (das Krankengeld nur in Höhe eines 
Drittels) (das Krankengeld nur in Höhe ..) gewährt.] 
1 [Mitgliedern, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei 
Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, wird für die Dauer dieser Krankheit ein 
Krankengeld nicht (das Krankengeld nur zur Hälfte) sdas Krankengeld nur in Höhe eines 
Drittels) (das Krankengeld nur in Höhe . . ..) gewährt. 
8 36. 
l Erhält ein Mitglied der Kasse Krankengeld gleichzeitig aus einer anderen Versicherung, 
so wird die Leistung der Kasse soweit gekürzt, daß das gesamte Krankengeld des Mitglieds den 
Durchschnittsbetrag seines täglichen Arbeitsverdienstes (während . .) nicht (um nicht mehr 
als . . . .) übersteigt.) 
1. (Die Mitglieder sind verpflichtet, (dem Vorstand) (der Geschäftsstelle) (der Meldestelle), 
wenn sie Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür beanspruchen, die Höhe der Bezüge mit- 
Zu § 31. In diesen Fällen muß mindestens das halbe Krankengeld statt der Krankenpflege gewährt 
werden; es kann also auch ein höherer Betrag bestimmt werden (§ 198 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung). 
Zu § 33. Die Bestimmung hat, soweit es sich um das Maß der Krankenhilfe handelt, nur dann Be- 
deutung, wenn von der Kasse nicht lediglich die Regelleistungen, sondern Mehrleistungen gewährt werden; soweit 
es sich dagegen um die Dauer der Krankenhilfe handelt, hat sie auch dann Bedeutung, wenn die Kasse nur die 
Regelleistungen gewährt (& 188 der Reichsversicherungsordnung). « 
u § 34. Zulässig wird es auch sein, die Nachteile, welche die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Mitglieder 
treffen, verschieden festzusetzen. 
Zu §5 35. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt bei Weglassung der eingeklammerten Zusätze auch ohne Auf- 
nahme in die Satzung kraft Gesetzes (5 189 der Reichsversicherungsordnung). Die Satzung kann aber bestimmen, 
daß die Kürzung des Krankengeldes gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll. 
Durchschnittlicher täglicher Arbeitsverdienst t# nicht gleichbedeutend mit dem im § 26 festgesetzten durch- 
schnittlichen Tagesentgelt. Durchschnittlicher täglicher Arbeitsverdienst ist der Durchschnitt des von dem Versicherten 
wirklich verdienten täglichen Arbeitsverdienstes.
	        
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