Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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nach der Abstufung im § 13 Abs. 1 entsprechende Urteil wird als Gesamturteil festgesetzt und hierdurch 
die tierärztliche Vorprüfung als bestanden erklärt. 
(2) Über das Ergebnis der tierärztlichen Vorprüfung ist dem Studierenden ein Zeugnis nach dem 
beigefügten Muster 4 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt des 
Gesamturteils die Fristen nach § 25 Abs. 2, 3, 4 und § 26 vermerkt. Über die Wiederholung der 
Prüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 5. Nach endgültiger Erledigung der 
Prüfung werden ihm die mit den Zulassungsgesuchen eingereichten Zeugnisse (§§ 7 bis 11) wieder 
ausgehändigt. 
§ 32. 
(1) Die Gebühren für die Vorprüfung und das ausgefertigte Zeugnis betragen 60 M, wovon 
24 M auf den naturwissenschaftlichen und 36 M auf den anatomisch-physiologischen Abschnitt entfallen. 
(2) Die Gebühren für den naturwissenschaftlichen Abschnitt werden nach Abzug von 4 M für 
allgemeine Kosten zu gleichen Teilen auf die vier Prüfungsfächer dieses Abschnitts verteilt. 
(3) Treten auf Grund des § 19 Befreiungen von der Prüfung in einzelnen Fächern ein, so sind 
außer dem Gebührenanteile für allgemeine Kosten nur die Anteile für diejenigen Fächer zu entrichten, 
in denen eine Prüfung stattfindet. 
(4) Die Gebühren für den anatomisch-physiologischen Abschnitt werden nach Abzug von 13 M für 
allgemeine Kosten mit 10 M auf die anatomische, mit 5 M auf die Prüfung in der Gewebelehre und 
mit 8 M auf die physiologische Prüfung verteilt. 
(5) Bei Wiederholungsprüfungen sind die Gebührenanteile für die Fächer, in denen die Prüfung 
noch nicht bestanden ist, aufs neue zu entrichten; außerdem ist, wenn die ganze anatomische Prüfung 
(ovgl. § 25 Abs. 2) zu wiederholen ist, der volle Betrag für allgemeine Kosten (Abs. 4), im übrigen 
nur die Hälfte des Anteils nachzuzahlen, der nach Abs. 2 und 4 auf die allgemeinen Kosten des zu 
wiederholenden Prüfungsabschnitts entfällt. 
(6) Die Vorschrift im Abs. 5 findet für den Fall der Fortsetzung eines unterbrochenen Abschnitts 
der Vorprüfung sinngemäße Anwendung (§ 16 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 33 Abs. 2, 3). 
§ 33. 
(1) Die Gebühren sind bei der Meldung für jeden Abschnitt der Vorprüfung einzuzahlen. Bei 
Wiederholungsprüfungen hat die Zahlung der Gebühren für sämtliche noch unerledigten Fächer des 
Abschnitts einschließlich etwaiger Anteile für allgemeine Kosten bei der erstmaligen Meldung zur 
Wiederholungsprüfung zu erfolgen. 
(2) Die Gebühren für den naturwissenschaftlichen Abschnitt sind mit Ausnahme des Anteils für 
allgemeine Kosten zurückzuzahlen, wenn der Prüfling spätestens am Tage vor dem für ihn angesetzten 
Prüfungstermin dem Vorsitzenden die Zurücknahme der Meldung erklärt. Erfolgt die Zurücknahme 
später, oder erscheint der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig im Prüfungstermin, oder tritt er von 
der begonnenen Prüfung zurück, so kann die Prüfungskommission, sofern triftige Entschuldigungsgründe 
vorliegen, mit Zustimmung des Vorsitzenden beschließen, daß die Gebührenanteile, die auf noch nicht 
begonnene Prüfungsfächer entfallen, zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung ist unzulässig für solche 
noch unerledigte Fächer, in denen zufolge Beschlusses der Prüfungskommission nach § 15 die Prüfung 
als nicht bestanden anzusehen ist. Auf die Gebührenanteile für allgemeine Kosten darf sich der die 
Zurückzahlung anordnende Beschluß nicht erstrecken. 
(3) Zieht der Prüfling seine Meldung zum anatomisch-physiologischen Abschnitt zurück, bevor ihm 
der erste Prüfungstermin bekannt gegeben ist, so sind die dafür entrichteten Gebühren mit Ausnahme 
eines Anteils von 4 M für allgemeine Kosten ganz zurückzuzahlen. Tritt er später zurück oder erscheint 
er in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so kann die Prüfungskommission die Zurück- 
zahlung von Gebühren unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften im Abs. 2 insoweit beschließen, 
als nicht zufolge Beschlusses nach § 27 die Prüfung als nicht bestanden anzusehen ist. 
(4) Auf die Zurückzahlung von Gebühren für Wiederholungsprüfungen finden die Vorschriften im 
Abs. 2 und 3 sinngemäße Anwendung.
	        
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