Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

— 307 — 
ordnung erlassenen Anordnungen und der Bestimmungen dieser Satzung, sowie nach den vom 
Vorstand und dem Ausschuß gefaßten Beschlüssen von einem (Rechnungs- und Kassenführer) 
() wahrgenommen. Dieser hat dafür zu sorgen, daß dem Versicherungsamt ein Rechnungs- 
beschluß und die Nachweisungen nach § 367 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung eingereicht 
werden. 
8 103. 
! Der (Rechnungs- und Kassenführer) (.) hat die Einnahmen und Ausgaben der Kasse 55 25, 368 R. B.O. 
von allen den Zwecken der Kasse fremden Einnahmen und Ausgaben getrennt festzustellen und 
zu verrechnen sowie ihre Bestände gesondert zu verwahren. Die Mittel der Kasse dürfen nur 
zu den satzungsmäßigen Leistungen, zur Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und 
für allgemeine Zwecke der Krankheitsverhütung verwendet werden. 
1!1 Beiträge und Leistungen für unständig Beschäftigte sind besonders zu buchen. 
8 104. 
Die Krankengelder hat der Rechnungs- und Kassenführer den Mitgliedern der Kasse 
gegen Vorlegung der Krankenscheine (5 51) zu zahlen. Bei Beginn einer Erkrankung ist vor 
der erstmaligen Zahlung des Krankengeldes (, sofern einer der im § 34 bezeichneten Fälle vor- 
liegt,) (stets) die Entschließung des (Vorsitzenden des) Vorstandes einzuholen.] 
1 Alle übrigen Barleistungen und Ausgaben der Kasse sind nach Anweisung (des Vor- 
sitzenden) des Vorstandes zu leisten. 
8 105. 
Der Rechnungs- und Kassenführer hat die Beiträge alsbald nach deren Fälligkeit zu er- 
heben (durch den Kassenboten erheben zu lassen). 
8 106. 
1 Vorrätige Gelder hat der Rechnungs= und Kassenführer (, soweit sie nicht zur Deckung 
der laufenden Ausgaben erforderlich sind) bis zur Beschlußfassung des Vorstandes über An- 
legung (nach Weisung des Vorstandes) der (Sparkassee ) zu übergeben. 
f1 Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs- 
gelder dienen, sind dem Gemeindeverbande zur Verwahrung zu übergeben, wenn das Versicherungs- 
amt nichts anderes bestimmt. 
II! Das Vermögen der Kasse ist nach §§ 26, 27 der Reichsversicherungsordnung anzulegen. 
8 107. 
Die Kasse ist (durch den Vorstand) (durch den Vorsitzenden des Vorstandes unter Zu- 
ziehung je eines Vorstandsmitglieds aus der Gruppe der Arbeitgeber und aus der der Ver- 
sichertttttteeeen (monatlich) (regelmäßig 
und jährlich mindestens einmal) unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich jedesmal darauf 
zu erstrecken, ob das Kassenvermögen vorschriftsmäßig angelegt ist und wie die Belege über die 
Niederlegung der Wertpapiere verwahrt werden. Außerdem kann der Vorstand die Kasse jeder- 
zeit durch einen Sachverständigen prüfen lassen. 
8 108. 
5450 Abs. 8 
R. VD. 
g 866 R. VB. D. 
Alljährlich hat der Kassenvorstand über den Kostenaufwand, der zur Erfüllung der 846 nb ZRr. 1 
gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Kasse erforderlich ist, einen Voranschlag für das 
folgende Rechnungsjahr aufzustellen. Der Voranschlag ist dem Ausschuß in der (letzten) ordent- 
lichen Sitzung des Vorjahrs zur Beschlußfassung (so zeitig) vorzulegen (, daß er mit Beginn des 
neuen Geschäftsjahrs durch den Ausschuß verabschiedet sein kann). 
II Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den festgestellten Voranschlag gebunden. 
Ausgaben, die nicht in diesem vorgesehen sind, bedürfen, soweit sie nicht unmittelbar auf Gesetz 
oder Satzung beruhen, oder der Vorstand nach der Satzung zur Entscheidung zuständig ist, der 
Genehmigung des Ausschusses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.