Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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(bis zum Höchstbetrag von . Mark) (sowie folgende größere Heilmittel, nämlich 
..................... und Krankenkost). (Die Kasse darf auch einen 
Zuschuß bis zur Höhe von . .. Mark für größere Heilmittel gewähren.) 
2. Krankengeld in Höhe des halben (von . . .) (von drei Viertel des) sa für § 182 Nr. 2, § 191 
jeden Arbeitstag (und alle Sonn= und Feiertage), wenn die Krankheit den Versicherten Abs. 1 N.V.0. 
arbeitsunfähig macht; es wird vom vierten Kankheitstage, wenn aber die Arbeits- 
unfähigkeit erst später eintritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt. 
I! (Bei Krankheiten, die länger als eine Woche dauern, zum Tode führen oder durch Betriebs-- 8 181 abs. 2 
unfall verursacht sind, sowie bei solgenden Krankheiennnn RN.V.L. 
................ wird das Krankengeld schon vom (ersten) (zweiten) (dritten) Tage der 
Arbeitsunfähigkeit an gewährt.] Lehrlingen, die ohne Entgelt beschäftigt werden, wird Krankengeld 
nicht gewährt. (Bei einer Krankheit, die Folge eines entschädigungspflichtigen Unfalls ist, wird für § 494 N.B.0O. 
die Zeit, für welche Unfallrente oder Heilanstaltpflege gewährt wird, Krankengeld nur soweit gewährt, § 1511 KN.V.O. 
als es den Betrag der Unfallrente übersteigt. Dabei wird der Unterhalt in der Heilanstalt gleich 
der Vollrente gerechnet.) 
III Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche (neunund= & 188 Abs. 1, 5 187 
dreißigsten Wochh). Woche) (eines Jahres) nach Beginn der Krankheit, wird jedoch Nr. 1 N.B.0. 
Krankengeld erst von einem späteren Tage an bezogen, nach diesem. Fällt in den Krankengeldbezug § 1883 N.V.O. 
eine Zeit, in der nur Krankenpflege gewährt wird, so wird diese Zeit auf die Dauer des Kranken- 
geldbezugs bis zu dreizehn Wochen nicht angerechnet. Ist Krankengeld über die sechsundzwanzigste 
Woche nach Beginn der Krankheit hinaus zu zahlen, so endet mit seinem Bezug auch der Anspruch 
auf Krankenpflege. 
l 12 (7. 
! An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kasse Kur und Verpflegung § 184 Abs. 1 
in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) gewähren. Hat der Kranke einen eigenen Haushalt R. V. D. 
oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung. 
II Bei einem Minderjährigen über sechzehn Jahre genügt seine Zustimmung. 8184Abs. 2 R. V. D. 
IIl! Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn * 184 MAbf. 3 
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in der Familie des N.V.O. 
Erkrankten nicht möglich ist, 
2. die Krankheit ansteckend ist, 
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung (5 62) oder den Anordnungen des 
behandelnden Arztes zuwider gehandelt pa. 
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert. 
!V In den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 wird möglichst Krankenhauspflege gewährt. 8 186 bf. 4 
§ 13 (0). 
1 Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von seinem Arbeitsverdienst 88 186. 194 Nr. 1 
Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so wird daneben ein Hausgeld für die An- R. V. D. 
gehörigen im Betrage des halben Krankengeldes (im Betrage von. . ... . . ... des Kranken- 
geldes) (in Höhe des halben Grundlohns) gezahlt. 
I! (Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, wird neben der Krankenhauspflege ein §5 194 Nr. 2 
Krankengeld in Höhe (eines Viertels des Grundlohns) gewährt.) R. B. D. 
Zu § 11 Abs. 1 Nr. 2. Die Satzung kann das Krankengeld vom ersten Tage der Lrstennhähsigert 
an nur in den Krankheitsfällen zubilligen, die im § 191 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung aufgeführt find. 
Die Zubilligung des Krankengeldes vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit bei „anderen Krankheiten“, die in der 
Satzung zu bestimmen sind, bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts. 
Zu 8 12 letzter Absatz. Der Vorstand wird im einzelnen Falle nach pflichtmäßigem Ermessen zu 
entscheiden haben, ob Krankenhauspflege zu gewähren ist. 
u § 18. Die Höchstleistung der Kasse ist im Falle des Abs. 1 das gesetzliche Krankengeld (der halbe 
Grundlohn), im Falle des Abs. 2 die Hälfte dieses Betrags.
	        
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