Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 39. 
(1) Der Meldung sind die nach §§ 7 bis 9 für die Zulassung zur tierärztlichen Vorprüfung er- 
forderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene tierärztliche Vorprüfung 
(§ 31 Abs. 2) beizufügen. 
(2) Die gemäß § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2,  § 19 bewilligten oder dort vorgesehenen Befreiungen 
gelten auch für die Beibringung der nach Abs. 1 erforderlichen Nachweise zur tierärztlichen Prüfung. 
(3) Eine außerhalb des Deutschen Reichs abgelegte Prüfung darf nur ausnahmsweise an Stelle 
der tierärztlichen Vorprüfung als genügend angesehen werden (§ 67). 
§ 40. 
(1) Der Meldung ist der durch Abgangszeugnisse der Hochschulen (Universitäten) zu erbringende 
Nachweis beizufügen, daß der Prüfling nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 7) einschließlich der für 
die tierärztliche Vorprüfung nachgewiesenen Studienzeit mindestens acht Halbjahre dem tierärztlichen 
Studium an tierärztlichen Hochschulen oder mit einer veterinärmedizinischen Fakultät oder Fakultäts- 
abteilung versehenen Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat. 
(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. 
§ 41. 
(1) Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen mindestens vier Halbjahre nach vollständig 
bestandener tierärztlicher Vorprüfung zurückgelegt sein. 
(2) Auf diese vier Halbjahre darf die Zeit des Militärdienstes nicht angerechnet werden. 
(3) Das Halbjahr, in dem die tierärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird nur angerechnet, wenn 
die Vorprüfung bis zum 1. Juni oder 1. Dezember vollständig bestanden ist. Ausnahmen können nur 
aus besonderen Gründen gestattet werden (§ (67). 
§ 42. 
  
(1) Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Prüfling nach vollständig bestandener 
tierärztlicher Vorprüfung an einer tierärztlichen Hochschule oder an einer mit einer veterinär-medizinischen 
Fakultät oder Fakultätsabteilung versehenen Universität des Deutschen Reichs 
1. mindestens während dreier Halbjahre die Kliniken für größere und kleinere Haustiere 
als Praktikant nach Maßgabe des Studienplans regelmäßig besucht hat, 
2. mindestens während zweier Halbjahre an der ambulatorischen Klinik, 
3. an einem pathologisch-anatomischen Kursus mit Anleitung zu Obduktionen, an einem 
Fleischbeschaukursus, einem Milchuntersuchungskursus, einem bakteriologischen, einem 
pathologisch-histologischen, einem pharmazeutischen Kursus, einem Operationskursus, einem 
geburtshilflichen Kursus, einem Hufbeschlagskursus und einem Kursus für die praktisch- 
züchterische Beurteilung der Haustiere regelmäßig teilgenommen hat. 
(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Nachweise werden durch besondere, nach dem beigefügten 
Muster 6 auszustellende Zeugnisse der Leiter der Kliniken und Kurse (Praktikantenscheine) erbracht. 
(3) Ausnahmen von einzelnen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen dürfen nur aus besonderen 
Gründen gestattet werden (§ 67). 
(4) Für die Studierenden der Militär-Veterinär-Akademie in Berlin werden die in den §§ 40, 42 
erforderten Zeugnisse von dem Direktor der Akademie ausgestellt. 
§ 43. 
(1) Außerdem sind der Meldung noch beizufügen: 
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem der Gang der Hochschulstudien 
darzulegen ist, 
2. falls die Meldung zur Prüfung nicht alsbald nach dem Abgang von der Hochschule 
(Universität) erfolgt, ein amtliches Zeugnis über die Führung des Prüflings in der 
Zwischenzeit.
	        
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