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(Rest 0), auf Wahlvorschlag II 8 — 1 Bewerber (Rest 25), auf Wahlvorschlag III
8 — O Bewerber (Rest 100). Die nicht vergebene 4. Stelle erhält der Wahl-
vorschlag mit dem größten Reste, hier also Wahlvorschlag III.
Dieses Verfahren ist in der Anmerkung zu § 17 der Wahlordnung erwähnt.
2. Da dieser Weg wegen der notwendigen Verteilung nicht vergebener Stellen nach der
Größe der Reste zu ungenauen Ergebnissen führen kann, hat man die Gesamtzahl
der abgegebenen Stimmen durch die um 1 vermehrte Zahl der zu wählenden Be-
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werber geteilt, also in obigem Beispiel * = 100; man erhält mit dieser ver-
besserten Verteilungszahl auf Wahlvorschlag I * — 2 Bewerber, auf Wahl-
vorschlag II 100 — 1 Bewerber; auf Wahlvorschlag III 10 = 1 Bewerber.
Dieses Verfahren ist in Deutschland besonders bei den Gewerbe= und
Kaufmannsgerichten vielfach üblich. (I 17 Anmerkung 21 des Musterstatuts für
Kaufmannsgerichte, Preußisches Ministerialblatt für Handel= und Gewerbeverwaltung
1904 S. 425.) Es ist im § 17 Fassung 2 der Wahlordnung vorgesehen.
3. Nach einem dritten Verfahren teilt man in strenger Durchführung des Grundsatzes,
daß keine Gruppe eine Stelle oder eine weitere Stelle erhalten soll, solange nicht
eine andere Gruppe auf eine größere Stimmenzahl eine Stelle oder eine weitere
Stelle erhalten hat, die auf jeden Wahlvorschlag entfallende Stimmenzahl nachein-
ander durch 1, 2, 3, 4 usw., solange dies zur Feststellung einer der Zahl der zu
wählenden Bewerber entsprechenden Zahl höchster Bruchwerte erforderlich ist. Nach
der Reihenfolge der höchsten Bruchwerte (Höchstzahlen) werden die Bewerber einzeln
und nacheinander auf die Wahlvorschläge verteilt. Ein Beispiel zu diesem Verfahren
ist in der Anmerkung zu § 17 der Wahlordnung gegeben.
Dieses Verfahren wird in Deutschland in Württemberg angewandt und bietet
den Vorteil einer Rangordnung für alle Bewerber, und zwar nicht nur innerhalb
der einzelnen Wahworschlage sondern auch zwischen den verschiedenen Wahlvorschlägen.
Es ist im § 17 Fassung 1 der Wahlordnung vorgesehen.
Wahlordnung.
A. Wahl der Bertreter der Bersicherten zum Ausschuß.
1.
Leitung der Wahl.
!1 Die Wahl wird durch den Vorstand geleitet.
I! Ist kein Vorstand vorhanden, so leitet ein Vertreter des Versicherungsamts die Wahl.
[Das Gleiche gilt für die erste Wahl nach der Errichtung der Kasse.]
Il! Der Vertreter des Versicherungsamts nimmt für die Wahl alle Obliegenheiten wahr, die
sonst dem Vorstand zukommen.
§ 2.
Übertragung von Wahlgeschäften auf einzelne Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand kann dem ziertse oder einem anderen Vorstandsmitglied alle Wahl-
geschäfte übertragen bis auf die Beschlußfassung über die Ungültigkeit von Wahlvorschlägen soder
über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerlisten; und die Feststellung des Wahlergebnisses.
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