Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Frohn  vorbehalten  worden,  so  steht  es  demjenigen,  zu  dessen  Gunsten  ein  solcher
Vorbehalt  gemacht  ist,  frei,  zu  verlangen,  daß  der  Ablöfung  statt  des  Dienstgeldes
die  Naturalfrohn  zu  Grund  gelegt  werde;  wobei,  wenn  zur  Bestimmung  des  Maßes
und  Jahrsbetrags  der  lehteren  eine  Durchschnitts-Berechnung  erforderlich  ist,  die  dem
Eintritte  des  Dienstgeldes  vorangegangenen  Natural-Leistungen  in  die  Berechnung
kommen.

Jedoch  ist  das  Zurückgreifen  zur  Naturalfrohn  in  dem  Fall  ausgeschlossen,  wenn
das  seit  mindestens  dreißig  Jahren  entrichtete  Dienstgeld  gegen  den  nußbaren
Betrag  der  Naturalfrohn  als  eine  Ausübung  der  Berechtigung  in  geringerem,  als
dem  bestimmten  Maße  (Art.  6  des  Geseßes)  sich  darstellt.

K51.
Ermittlung  des  Geldwerthes  der  Naturalfrohn  (Art.  41.  35).

Wenn  die  Leistung  der  Natural-Frohnpflichtigen  nicht  bloß  nach  den  der  Arbeit
zu  widmenden  Tagen  oder  Stunden,  oder  nach  der  Zahl  der  Fuhren  fesigeseßt,  sondern
  die  durch  dieselbe  zu  erledigende  Aufgabe  dem  Gegenstande  nach  bestimmt,  also
z.  B.  den  Handfröhnern  das  Aufmachen  eines  nach  dem  Umfange  der  Ertragefläche
oder  nach  Klafterzahl  sich  bemessenden  Quantums  Holz,  den  Fuhrfröhnern  die  Beifuhr
des  Frucht=  oder  Zehent-Ertrags  von  einem  bestimmten  Feldbezirbe  oder  eines  gewissen
Quantums  von  Holz,  Wein,  Vrettern  2c.  zur  Plicht  gemacht  ist;  so  wird  Behufs
der  Ermittlung  des  Geldwerthes  der  Naturalfrohn  der  Aufwand  erhoben,  welchen
die  Erledigung  des  betreffenden  Geschäfres  im  Wege  der  Verdingung  nach  den  üblichen
  Arbeits=  und  Fuhrldhnen,  so  wie  nach  etwa  vorkommenden  Verakkordirungen
solcher  Geschäfte  in  dem  betreffenden  Orte  erfordert,  zu  welchem  Ende  über  den
Stand  der  Arbeits=  und  Akkordspreise,  wenn  die  Betheiligten  hierüber  sich  nicht
einverstehen,  durch  Vernehmung  theils  des  Gemeinderaths,  theils  sonstiger  unbetheiligter
  Personen  oder  benachbarter  Gemeinderäthe  so  viel  möglich  bestimmte  Nachweise
beizubringen  sind.

Sodann  ist  zu  erwägen,  ob  bei  der  betreffenden  Leistung  ein  größerer  oder  geringerer
  ökonomischer  Nutzen  durch  einen  bei  der  Verrichtung  derselben  angewendeten
größeren  oder  geringeren  Grad  von  Fleiß,  Sorgfalt  und  Geschicklichkeit  bedingt  ist,