Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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iv Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so 
gehen die überschüssigen Stellen auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über. (Hierbei 
gehen die mit ihm verbundenen Vorschläge den übrigen („ eng verbundene den anderen) vor.] 
V. (Entfallen keine Höchstzahlen mehr auf einen anderen Wahlvorschlag, so gehen die über- 
schüssigen Stellen auf den Wahlvorschlag des Vorstandes über, auch wenn Höchstzahlen auf diesen 
Wahlvorschlag nicht entfallen sind.] 
Fassung 2 (bei den Kaufmannsgerichten übliches Verteilungsverfahren): 
1 Zur Ermittelung der Stimmenzahl, die zur Wahl je eines Vertreters erforderlich ist (Ver- 
teilungszahl), wird die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 1 vermehrte 
Zahl der zu wählenden Vertreter geteilt und der Bruchwert auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. 
Die auf jeden Wahlvorschlag entfallende Zahl von Vertretern ergibt sich durch Teilung der für 
jeden Wahlvorschlag berechneten Stimmenzahl (§ 16) durch die Verteilungszahl. Sind hierdurch 
nicht sämtliche Stellen verteilt, so wird die für jeden Wahlvorschlag berechnete Stimmenzahl aber- 
mals geteilt, und zwar durch die um 1 vermehrte Zahl der dieser Liste bereits nach Satz 1 zugeteilten 
Stellen. Die erste noch zu vergebende Stelle wird derjenigen Liste zugeteilt, welche den größten 
Bruchwert aufweist. Bei gleich großen Bruchwerten entscheidet das Los. 
Beispiel 1 zu Fassung 2. 
Es sind vier Vertreter zu wählen (die Ersatzmänner werden erst im § 19 berücksichtigt). 
Die Gesamtheit der abgegebenen gültigen Stimmen beträgt 250 + 150 + 100 = 500. Die Verteilungs- 
  
  
zahl beträgt also, da 4 Vertreter zu wählen find, 4—1 — 100. Auf Wahlvorschlag I entfallen -2 (un- 
150 100 
berücksichtigter Stimmenrest 50), auf Wahlvorschlag II 100 - 1 (Rest 50), auf Wahlvorschlag III oo — 1 
(Rest 0) Vertreterstellen. Alle 4 Vertreterstellen sind vergeben. 
Beispiel II zu Fassung 2. 
Es haben erhalten: 
Wahlvorschlag lll 250 Stimmen 
2 II. 150 - 
- III. ... 60 — 
Die Gesamtheit der abgegebenen Stimmen beträgt 450, die Verteilungszahl 460:5 — 80. Auf Wahlvorschlag 1 
25 
entfallen 2 Stellen (unberücksichtigter Stimmenrest 70), auf Wahlvorschlag II 6999 — 1 Stelle (Rest 
50 
60), auf Wahlvorschlag III 5l — 0 Stellen (Rest 50). Drei Vertreterstellen sind verteilt, die vierte ist noch zu 
vergeben. Hierzu wird die jedem Wahlvorschlage zugefallene Stimmenzahl durch die um 1 vermehrte Zahl der ihr 
bereits zugefallenen Stellen geteilt, also 
250 150 50 
— 83 „ 75 P0. 
241 141 041 
Der größte Bruchwert ist 83 ½, Wahlvorschlag I erhält daher die noch zu vergebende Stelle. 
Ein einfacheres, aber weniger genaues Verfahren ergibt sich, wenn die Abs. 1 und 2 der Fassung 2 
durch folgende Bestimmung ersetzt werden, wobei die Abs. 3 bis 7 unverändert bleiben: 
„Zur Ermittelung der Stimmenzahl, die zur Wahl je eines Vertreters erforderlich ist (Verteilungszahl) 
wird die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen durch die Zahl der zu wählenden Vertreter geteilt und 
der Bruchwert nötigenfalls auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die auf jeden Wahlvorschlag entfallende Zahl 
von Vertreterng ergibt sich durch Teilung der für jeden Wahlvorschlag berechneten Stimmenzahl (5 16) durch die 
Verteilungszahl. 
Sind hierdurch nicht sämtliche Stellen verteilt, so werden die übrigen noch zu verteilenden Stellen unter. 
die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Größe der sich bei der Teilung ergebenden Restzahlen verteilt. Bei 
gleich großen Restzahlen entscheidet das Los.“ 
00 
Die Verteilungszahl gemäß dem Beispiel 1 beträgt dann 
  
*— 
  
= 125. Auf Wahlvorschlag I entfallen also 
250 150 100 
1½. — 2 Stellen (Rest 0), auf Wahlvorschlag II 125 — 1 Stelle (Rest 25), auf Wahlvorschlag III. 12..— 0 Stellen 
25 0 
(Rest 100). Die vierte noch zu vergebende Stelle erhält Wahlvorschlag III, da er mit 100 den größten Rest hat 
Wegen der verbundenen Listen zu vergleichen Vorbemerkung II Anmerkung zub und die Anmerkung zu § Z.
	        
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