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3. der Forderungen der nach 8 1531 der Reichsversicherungsordnung ersatzberech tigten
Gemeinden und Armenverbände sowie Arbeitgeber und Kassen, die an ihre Stelle
getreten sind: die Übertragung, Verpfändung und Pfändung ist nur in Höhe der
gesetzlichen Ersatzansprüche zulässig,
4. rückständige Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind.
i Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit Genehmi—
gung des Versicherungsamts ganz oder zum Teil auf andere übertragen.
l 8 (20).
8228 Abs. 2 Die Ansprüche des Berechtigten dürfen nur aufgerechnet werden auf
R. V. D. Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen des 8 1542 der
Reichsversicherungsordnung oder aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung
bezog, aber an die Kasse zu erstatten hat,
geschuldete Beiträge,
gezahlte Vorschüsse,
zu Unrecht gezahlte Kassenleistungen,
Kosten des Verfahrens, die der Berechtigte zu erstatten hat,
Geldstrafen, welche die Kassenleitung verhängt hat.
II Ansprüche auf Krankengeld dürfen nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.
89.
88 120, 121 Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, können ganz oder teilweise Sachleistungen
R. V. D. nach den 88 120, 121 der Reichsversicherungsordnung gewährt werden.
B. Bemessung der baren Leistungen (Grundlohn).
8 10 () (6).
8 180 Abs. 2 1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher
R. V. O. gilt der nach der verschiedenen Lohnhöhe stufenweise festgesetzte durchschnittliche Tagesentgelt
der Kassenmitglieder bis (sechs) Mark für den Arbeitstag. Zur Festsetzung des Grundlohns
werden die Kassenmitglieder eingeteilt in solche, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag beträgt:
1. weniger als. Mark, rb, inschliephch der ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge (I. Stufe),
2. bis einschließlich . Mark (II. Stufe),
zu *l# 10 A. Es wird sich empfehlen, die Einteilung in Stufen da, wo die örtlichen Verhältnisse, insbesondere
der höhere Stand der Löhne, nicht entgegenstehen, möglichst mit der der Lohnklassen auf dem Gebiete der Invaliden-
versicherung (5 1245 der Reichsversicherungsordnung) in Einklang zu bringen, insbesondere da, wo ein Einzugsverfahren
besteht.
Diese übereinstiimmung wird sich etwa in folgender Weise erreichen lassen:
n) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag weniger als 60 Pf. beträgt.
I. Stufe. ! (5 Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 60 Pf. bis einschließlich 1 Mark 16 Pf.
beträgt.
a) Paseitguege deren Arbeitsverdienst für den Arbcitstag 1 Mark 17 Pf. bis einschließlich 1 Mark
II. Stufe. Pf. beträgt. · ·
I b) Kassenniitqlicder deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 51 Pf. bis einschließlich 1 Mark
83 Pf. beträgt.
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 84 Pf. bis einschließlich 2 Mark
III. Stufe. 34 Pf. beträgt.
b) Kafsemmitgkeder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2 Mark 35 Pf. bis einschließlich 2 Mark
83 Pf. beträgt.
a) Kaffenmntglteder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2 Mark 84 Pf. bis einschließlich 3
IV. Stufe. 34 Pf. beträgt. blich 3 Mark
b) Lasfemitle r. deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 3 Mark 35 Pf. bis einschließlich 3 Mark
83 beträgt
a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 3 Mark 84 Pf. bis einschließlich 4
V. Stufe. | 50 Pf. beträgt. ßlich 4 Mark
( b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag über 4 Mark 50 Pf. beträgt.