Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 51. 
VI. Die Prüfung in der Tierproduktionslehre zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage 
zu erledigen. 
1. In einer mündlichen Prüfung hat der Prüfling Kenntnisse in der allgemeinen und be- 
sonderen Tierzucht sowie in der Lehre von den Futtermitteln, den Fütterungsregeln für 
verschiedene Nutzungszwecke und der Ernährung der landwirtschaftlichen Haustiere nach- 
zuweisen. Ferner hat er ein Haustier auf seine Brauchbarkeit als Nutz- und Zuchttier 
zu begutachten. 
2. Bei einer mündlichen und praktischen Prüfung in der Geburtshilfe muß sich der Prüf- 
ling in der Geburtskunde unterrichtet zeigen, an einem lebenden Tiere oder an einem 
Phantom die gewöhnlichen und verschiedene abweichende Lagen erläutern, sich über die 
Kenntnis der geburtshilflichen Operationen und Werkzeuge ausweisen, auch über die 
Krankheiten des Muttertiers und der Jungen Auskunft geben können. 
§ 52. 
VII. Die Prüfung in der Staatsveterinärkunde besteht aus zwei Teilen; sie ist mündlich und 
an einem Tage zu erledigen. 
1. In der gerichtlichen Tiermedizin ist über die gesetzliche und vertragsmäßige Gewähr- 
leistung beim Viehkauf und über die in Betracht kommenden Mängel und Eigenschaften 
bei den Tieren sowie über die für den Tierarzt wichtigen Haftpflichtbestimmungen zu 
prüfen. 
2.   In der polizeilichen Tiermedizin ist über die Grundzüge der Veterinärpolizei und die 
wichtigeren Bestimmungen der Viehseuchengesetze sowie über Ursachen, Erscheinungen, 
Verlauf, veterinärpolizeiliche Behandlung und wirtschaftliche Bedeutung der Viehseuchen 
zu prüfen, die der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Anzeigepflicht unterliegen. 
 
§ 53. 
Bei den einzelnen Prüfungsfächern ist ihre Geschichte nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch 
ist darauf zu achten, daß der Prüfling sprachliches Verständnis für die tiermedizinischen Kunstaus- 
drücke besitzt. 
§ 54. 
(1) Zu dem ersten und vierten bis siebenten Prüfungsabschnitt (§ 45 Abs. 1) ist den Studierenden 
der Tiermedizin, zu den übrigen beiden (klinischen) Abschnitten denjenigen Studierenden der Zutritt 
gestattet, welche als Praktikanten an der für die Prüfung benutzten Klinik teilnehmen. 
(2) Außerdem steht jedem Lehrer der Tiermedizin an einer tierärztlichen Hochschule oder Universität 
des Deutschen Reichs, ferner in Berlin auch dem Direktor und den Inspizienten der Militär-Veterinär- 
Akademie der Zutritt frei. 
§  55. 
(1) Die Prüflinge können die Prüfung nach eigener Wahl mit dem ersten, zweiten oder dritten 
Prüfungsabschnitte (§ 45 Abs. 1) beginnen. Im übrigen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in 
der die einzelnen Prüfungsabschnitte zurückzulegen sind. 
(2) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten, un- 
beschadet der Vorschriften über die Wiederholungsfristen (§ 59), in der Regel höchstens ein Zeitraum 
von 14 Tagen, vor jedem der Abschnitte IV bis VII möglichst nur ein Zeitraum von 8 Tagen liegt. 
§ 56. 
Für jeden Prüfling wird über jeden Prüfungsabschnitt von dem Prüfenden eine besondere 
Niederschrift unter Anführung der Prüfungstage, der Prüfungsgegenstände und der Urteile über den 
Prüfungsausfall, bei dem Urteil „ungenügend“ oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe auf- 
genommen. Die Niederschrift ist von dem Prüfenden und, wenn der Vorsitzende oder dessen Stell- 
vertreter der Prüfung beiwohnt, auch von diesem zu unterzeichnen.
	        
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