— 14 —
§ 51.
VI. Die Prüfung in der Tierproduktionslehre zerfällt in zwei Teile und ist an einem Tage
zu erledigen.
1. In einer mündlichen Prüfung hat der Prüfling Kenntnisse in der allgemeinen und be-
sonderen Tierzucht sowie in der Lehre von den Futtermitteln, den Fütterungsregeln für
verschiedene Nutzungszwecke und der Ernährung der landwirtschaftlichen Haustiere nach-
zuweisen. Ferner hat er ein Haustier auf seine Brauchbarkeit als Nutz- und Zuchttier
zu begutachten.
2. Bei einer mündlichen und praktischen Prüfung in der Geburtshilfe muß sich der Prüf-
ling in der Geburtskunde unterrichtet zeigen, an einem lebenden Tiere oder an einem
Phantom die gewöhnlichen und verschiedene abweichende Lagen erläutern, sich über die
Kenntnis der geburtshilflichen Operationen und Werkzeuge ausweisen, auch über die
Krankheiten des Muttertiers und der Jungen Auskunft geben können.
§ 52.
VII. Die Prüfung in der Staatsveterinärkunde besteht aus zwei Teilen; sie ist mündlich und
an einem Tage zu erledigen.
1. In der gerichtlichen Tiermedizin ist über die gesetzliche und vertragsmäßige Gewähr-
leistung beim Viehkauf und über die in Betracht kommenden Mängel und Eigenschaften
bei den Tieren sowie über die für den Tierarzt wichtigen Haftpflichtbestimmungen zu
prüfen.
2. In der polizeilichen Tiermedizin ist über die Grundzüge der Veterinärpolizei und die
wichtigeren Bestimmungen der Viehseuchengesetze sowie über Ursachen, Erscheinungen,
Verlauf, veterinärpolizeiliche Behandlung und wirtschaftliche Bedeutung der Viehseuchen
zu prüfen, die der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Anzeigepflicht unterliegen.
§ 53.
Bei den einzelnen Prüfungsfächern ist ihre Geschichte nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch
ist darauf zu achten, daß der Prüfling sprachliches Verständnis für die tiermedizinischen Kunstaus-
drücke besitzt.
§ 54.
(1) Zu dem ersten und vierten bis siebenten Prüfungsabschnitt (§ 45 Abs. 1) ist den Studierenden
der Tiermedizin, zu den übrigen beiden (klinischen) Abschnitten denjenigen Studierenden der Zutritt
gestattet, welche als Praktikanten an der für die Prüfung benutzten Klinik teilnehmen.
(2) Außerdem steht jedem Lehrer der Tiermedizin an einer tierärztlichen Hochschule oder Universität
des Deutschen Reichs, ferner in Berlin auch dem Direktor und den Inspizienten der Militär-Veterinär-
Akademie der Zutritt frei.
§ 55.
(1) Die Prüflinge können die Prüfung nach eigener Wahl mit dem ersten, zweiten oder dritten
Prüfungsabschnitte (§ 45 Abs. 1) beginnen. Im übrigen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in
der die einzelnen Prüfungsabschnitte zurückzulegen sind.
(2) Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten, un-
beschadet der Vorschriften über die Wiederholungsfristen (§ 59), in der Regel höchstens ein Zeitraum
von 14 Tagen, vor jedem der Abschnitte IV bis VII möglichst nur ein Zeitraum von 8 Tagen liegt.
§ 56.
Für jeden Prüfling wird über jeden Prüfungsabschnitt von dem Prüfenden eine besondere
Niederschrift unter Anführung der Prüfungstage, der Prüfungsgegenstände und der Urteile über den
Prüfungsausfall, bei dem Urteil „ungenügend“ oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe auf-
genommen. Die Niederschrift ist von dem Prüfenden und, wenn der Vorsitzende oder dessen Stell-
vertreter der Prüfung beiwohnt, auch von diesem zu unterzeichnen.